Informiert ein Arbeitgeber in einer öffentlichen Publikation über freie Stellen und die von ihm in Aussicht gestellten finanziellen Leistungen (hier: Zahlung eines Nachteilsausgleichs), ist er später an diese "Zusagen" nicht gebunden. Für die Ansprüche des durch den Artikel angeworbenen Arbeitnehmers sind allein die im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen und die kollektiven Regelungen maßgeblich.
Urteil des BAG vom 25.01.2000
9 AZR 140/99
ZAP EN-Nr. 579/2000
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