Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 Betriebsverfassungsgesetz steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei Fragen der betrieblichen Lohngestaltung zu. Gewährt der Arbeitgeber mehreren Arbeitnehmern eine einmalige Sonderzahlung, mit der ihr besonderes Engagement in einer Ausnahmesituation nachträglich honoriert werden soll, so kann ein mitbestimmungspflichtiger "kollektiver Tatbestand" vorliegen. Dies richtet sich danach, ob es sich um eine individuelle Vereinbarung oder um eine allgemeine Vergütungsregelung handelt.
Hierbei ist die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer nicht allein maßgeblich. Entscheidend ist vielmehr, ob ein innerer Zusammenhang mit der Entlohnung anderer Arbeitnehmer besteht. Dieser ist nach Meinung des Bundesarbeitsgerichts typischerweise bei Zahlungen zu bejahen, die nach Leistungsgesichtspunkten erfolgen. In einem derartigen Fall ist daher von einem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auszugehen.
Urteil des BAG vom 29.02.2000
1 ABR 4/99
Betriebs-Berater 2000, 2045
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