Anspruch des Erben auf Abfindungszahlung
Ist in einem Aufhebungsvertrag vereinbart, dem Arbeitnehmer bei Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes zur Milderung der Einkommenseinbuße eine Abfindung zu zahlen, so entsteht dieser Anspruch in der Regel nur, wenn der Arbeitnehmer das vertraglich vereinbarte Ende des Arbeitsverhältnisses erlebt.
Verstirbt der Arbeitnehmer vorzeitig, steht dem oder den Erben kein Zahlungsanspruch zu, da die Voraussetzungen für den Abfindungsanspruch nicht vorlagen und nach dem Tod des verstorbenen Arbeitnehmers auch nicht mehr erfüllt werden können.
Urteil des BAG vom 16.05.2000
9 A ZR 277/99
Betriebs-Berater 2000, 2365
ZIP 2000, 2126
NJW 2001,389
RdW 2001, 150
|
|
|
|