betriebsbedingte Kündigung, Sozialauswahl

Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung

Bei einer betriebsbedingten Kündigung wegen Wegfall des Arbeitsplatzes hat der Arbeitgeber grundsätzlich eine so genannte Sozialauswahl vorzunehmen. Insbesondere bei Großbetrieben kann problematisch sein, welche Arbeitnehmer des Unternehmens oder Konzerns in die soziale Auswahl einzubeziehen sind.

Das Bundesarbeitsgericht hatte folgenden Fall zu entscheiden: Eine Layouterin war bei einem großen Zeitschriftenverlag für die Redaktion einer Frauenzeitschrift tätig. Die Zeitschrift wurde eingestellt und die gesamte Redaktion aufgelöst. Nach der betriebsbedingten Kündigung meinte die Mitarbeiterin, der Arbeitgeber hätte eine Sozialauswahl unter Einbeziehung aller Layouter/innen der anderen Verlagsredaktionen vornehmen müssen.

Dies sahen die Erfurter Richter anders. Kann ein Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag nur innerhalb eines bestimmten Arbeitsbereiches versetzt werden, so ist bei einer wegen Wegfalls eines Arbeitsbereichs erforderlichen betriebsbedingten Kündigung auch keine Sozialauswahl unter Einbeziehung der vom Tätigkeitsfeld vergleichbaren Arbeitnehmer anderer Arbeitsbereiche (Redaktionen anderer Zeitschriften des Verlages) vorzunehmen. Da die gekündigte Layouterin nach dem bestehenden Arbeitsvertrag gegen ihren Willen nicht in der Redaktion einer anderen Zeitschrift hätte eingesetzt werden können, mussten folglich auch die Mitarbeiter der anderen Betriebsabteilungen nicht in die Sozialauswahl einbezogen werden. Die Klage der gekündigten Arbeitnehmerin wurde folglich in allen Instanzen abgewiesen.

Urteil des BAG vom 17.02.2000

2 A ZR 142/99

Betriebs-Berater 2000, 2525

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