Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben und nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Hieraus folgt, dass dem Arbeitnehmer, wenn der Arbeitsvertrag keine anderweitige Regelung enthält, kein gesonderter Vergütungsanspruch für die Erstellung eines Computerprogramms für seinen Arbeitgeber zusteht. Nach Meinung des Bundesgerichtshofs sind dadurch auch Ansprüche des Arbeitnehmers aus anderen Vorschriften, wie dem Arbeitnehmererfindungsgesetz ausgeschlossen.
Urteil des BGH vom 24.10.2000 - 10 ZR 72/98, NJW-RR 2001, 626
Die Rechtsfragen im Zusammenhang mit Arbeitnehmererfindungen (Diensterfindungen und freie Erfindungen) sind aktuell und in erweiterter Form im neuen Ratgeber Arbeitnehmererfindung enthalten. Folgen Sie daher dem vorgenannten Link, um sich über die Rechte und Pflichten von Erfindungen bei einer Tätigkeit als Arbeitnehmer zu informieren.
|
|
|
|