GmbH-Geschäftsführer und Arbeitnehmereigenschaft

Es stellt sich immer wieder die Frage, wann ein GmbH-Geschäftsführer als Arbeitnehmer zu beurteilen ist. Dabei ist noch zu unterscheiden nach welchen rechtlichen Erfordernissen die Arbeitnehmereigenschaft zu beurteilen ist. Wenn das Finanzamt die Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers als gewerblich einstuft, wird Gewerbesteuer fällig.

Steuerrecht und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Im Urteil vom 23.04.2009 - VI R 81/06 hat der BFH klargestellt, dass es für die Frage, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer als Arbeitnehmer im Sinne von § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LStDV zu beurteilen sei, anders als im Sozialversicherungsrecht nicht ausschließlich darauf ankomme, in welchem Verhältnis er an der Kapitalgesellschaft beteiligt sei.

Im Urteilsfall hatte eine GmbH ihrem zu 65 Prozent beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer einen betrieblichen PKW zur Verfügung gestellt. Nach dem Anstellungsvertrag durfte der Geschäftsführer diesen PKW auch privat nutzen. Im Anschluss an eine Lohnsteueraußenprüfung erließ das Finanzamt gegen die GmbH wegen des geldwerten Vorteils aus der Überlassung des Firmenfahrzeugs an den Gesellschafter-Geschäftsführer einen Haftungsbescheid über Lohnsteuer nebst Annexsteuern. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Der BFH hatte mit dem obigen Urteil entschieden, dass in einem solchen Fall stets Sachlohn und keine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vorliege. Eine vGA sei lediglich in den Fällen anzusetzen, in denen ein Gesellschafter-Geschäftsführer den Betriebs-PKW ohne entsprechende Gestattung der Gesellschaft für private Zwecke nutze.

Es droht mithin "Gefahr" von beiden Seiten. Haben die GmbH und der Gesellschafter-Geschäftsführer die Tätigkeit als selbstständig eingestuft, könnte eine Lohnsteueraußenprüfung unterstellen, dass ein Arbeitsverhältnis vorliegt und daher Lohnsteuer einzubehalten ist. Im anderen Fall kann das Finanzamt prüfen, ob es Indizien dafür gibt, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer seine Tätigkeit als Geschäftsführer selbstständig erbringt.

Im BFH-Urteil vom 20.10.2010, VIII R 34/08 wird nochmals darauf hingewiesen, dass für die Frage, ob ein Steuerpflichtiger eine Tätigkeit selbständig oder nichtselbständig ausübt, eine Vielzahl in Betracht kommender Merkmale nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen ist. Für eine nichtselbständige Tätigkeit können insbesondere persönliche Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit, feste Arbeitszeiten und Bezüge, Anspruch auf Urlaub und auf sonstige Sozialleistungen, Überstundenvergütung sowie Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall und Eingliederung in den Betrieb sprechen. Für persönliche Selbständigkeit hingegen sprechen Selbständigkeit in der Organisation und der Durchführung der Tätigkeit, Unternehmerinitiative, Bindung nur für bestimmte Tage an den Betrieb, geschäftliche Beziehungen zu mehreren Vertragspartnern sowie Handeln auf eigene Rechnung und Eigenverantwortung.

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Die Richter sagen aber auch klar: GmbH-Gesellschafter sind regelmäßig Selbständige, wenn sie zugleich Geschäftsführer der Gesellschaft sind und mindestens 50 Prozent des Stammkapitals innehaben (BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 544). Ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer nun als Arbeitnehmer oder als Selbständiger anzusehen ist, hängt nicht vom Umfang der Vertretungsbefugnisse des Geschäftsführers im Innenverhältnis ab. Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sind daher in der Regel als Selbständige anzusehen, wenn sie zu mindestens 50 Prozent an der GmbH beteiligt sind.

Sozialversicherungsrecht
Gesellschafter-Geschäftsführer, die mindesten 50 Prozent der Anteile am Stammkapital der GmbH halten, gelten grundsätzlich als Selbständige im Sinne des Sozialversicherungsrechts. GmbH-Gesellschafter sind regelmäßig Selbständige, wenn sie zugleich Geschäftsführer der Gesellschaft sind und mindestens 50 v.H. des Stammkapitals innehaben (BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 544). Auch wenn diese Einordnung auf sozialrechtlichen Überlegungen beruht (Bundessozialgericht, Urteil vom 23. Juni 1994 12 RK 72/92, NJW 1994, 2974), die für die steuerrechtliche Einstufung einer Tätigkeit als selbständig oder nichtselbständig keine Bindungswirkung besitzen, kann die Beteiligungsquote im Rahmen der steuerlichen Beurteilung zumindest als Indiz herangezogen werden.

Arbeitsrecht
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Jena handelt es sich bei einem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag nicht um einen Arbeitsvertrag, sondern um einen Dienstvertrag. Schutzvorschriften des Arbeitsrechts können daher nur in Ausnahmefällen auf einen Geschäftsführer angewandt werden. So ist er etwa im Insolvenzrecht nur dann als Arbeitnehmer anzusehen, wenn er als echter Fremdgeschäftsführer in einem sozialen Abhängigkeitsverhältnis zu der Gesellschaft steht und weisungsgebunden ist (Urteil des OLG Jena -7 U 913/00, NJW Heft 35/2001, Seite XLII)

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