Kündigung bei Arbeitnehmererkrankung
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass einem ernstlich erkrankten Arbeitnehmer in der Regel erst nach einer zweijährigen Fehlzeit gekündigt werden darf. Während dieser Zeit ist es dem Arbeitgeber zumutbar, den Ausfall des erkrankten Mitarbeiters durch befristet eingestellte Arbeitskräfte oder innerbetriebliche Maßnahmen auszugleichen.
Eine Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt ist allerdings dann möglich, wenn nach einer ärztlichen Feststellung nicht mit einer alsbaldigen Besserung des Gesundheitszustandes des Arbeitnehmers gerechnet werden kann.
Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt a. M.
9 Ca 1690/01
Handelsblatt vom 24.10.2001
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