Kündigungsschutz, Anrechnung früherer Vertragszeit

Kündigungsschutz: Anrechnung einer früheren Vertragszeit

Ein Arbeitnehmer genießt erst dann Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat. Nach der überwiegenden Rechtsprechung können bei einer nur unwesentlichen Unterbrechung Vordienstzeiten auf die sechsmonatige Wartezeit angerechnet werden.

Übersteigt bei einem Lehrer die Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses die Dauer der Schulferien um mehrere Wochen, spricht dies gegen einen engen Sachzusammenhang der Beschäftigungszeiten. Sind darüber hinaus die Arbeitsbedingungen der beiden Arbeitsverhältnisse nicht gleichartig, ist ein enger Sachzusammenhang im Allgemeinen zu verneinen. In einem derartigen Fall ist die sechsmonatige Wartezeit nicht erfüllt, so dass das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist.

Urteil des BAG vom 16.03.2000

2 AZR 828/98

Der Betrieb 2000, 1871

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