Kein Arbeitsunfall im Haus
Das Bundessozialgericht bestätigte die bisherige Rechtsprechung, wonach ein Arbeitsunfall erst nach Verlassen des Hauses vorliegt. Befand sich ein Arbeitnehmer bereits auf dem Weg zur Arbeit und kehrt er dann in sein Haus zurück, etwa weil er benötigte Unterlagen vergessen hat, stehen ihm keine Leistungen aus der beruflichen Unfallversicherung zu, wenn er in seinem Haus stürzt und sich dabei verletzt.
Urteil des BSG vom 07.12.2000
D2U 39/99
RdW Heft 5/2001, Seite IV
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