Umwandlung einer Angestellten- in eine Beamtenstelle
Beschließt eine Behörde, eine Angestelltenstelle, auf der hoheitliche Aufgaben erledigt werden, in eine Beamtenstelle umzuwandeln und mit einem Beamten zu besetzen, kann darin ein dringendes betriebliches Erfordernis zur Kündigung des bisherigen Angestellten liegen, wenn dieser die Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt. Entspricht der bisherige Stelleninhaber jedoch dem Anforderungsprofil, besteht in der Regel kein dringendes betriebliches Erfordernis zu seiner Kündigung. In diesem Fall kann sich der öffentliche Arbeitgeber auch nicht darauf berufen, dass er die Stelle mit einem aus seiner Sicht möglicherweise geeigneteren externen Bewerber besetzt hat.
Urteil des BAG vom 21.09.2000
2 A ZR 440/99
ZAP EN-Nr. 151/2001
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