Vergütung einer Teilzeitkraft im öffentlichen Dienst nach Erhöhung der Pflichtstundenzahl
Teilzeitbeschäftigte Lehrer haben Anspruch auf die anteilige Vergütung vergleichbarer Vollzeitkräfte. Beträgt bei Vertragsschluss die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung für vergleichbare Vollzeitkräfte 23,5 Stunden, so stellt die mit einem teilzeitbeschäftigten Lehrer getroffene Vertragsabrede, er erhalte für eine Unterrichtsstunde 1/23,5 der Monatsvergütung eines vollbeschäftigten Angestellten, in der Regel keine eigenständige staatliche Vergütungsregelung dar.
Wird die Unterrichtsverpflichtung für Vollzeitkräfte später durch Rechtsverordnung auf 24,5 Stunden heraufgesetzt, hat der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer daher auch einzelvertraglich nur noch Anspruch auf eine Stundenvergütung von 1/24,5 der Monatsvergütung einer Vollzeitkraft.
Urteil des BAG vom 22.08.2001
5 AZR 548/99
ZAP EN-Nr. 231/2002
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