Nachdem ein Auszubildender im Kfz-Handwerk insbesondere wegen fehlender praktischer Kenntnisse in der Berufsschule nicht in die nächste Jahrgangsstufe versetzt wurde, brach er seine Ausbildung ab. Er verklagte daraufhin seinen Ausbildungsbetrieb auf Schadensersatz wegen mangelhafter Ausbildung.
Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Ein derartiger Schadensersatzanspruch wegen angeblicher unzureichender Ausbildung durch den Ausbildungsbetrieb setzt grundsätzlich einen gescheiterten Prüfungsversuch voraus. Unabhängig davon muss der Auszubildende beweisen, dass das Ausbildungsziel bei einer hypothetischen Fortsetzung der Ausbildung nicht erreicht worden wäre. Da bereits die Voraussetzung einer versuchten, aber gescheiterten Abschlussprüfung nicht vorlag, verneinte das Landesarbeitsgericht die geltend gemachten Schadensersatzansprüche.
Urteil des LAG Köln vom 30.10.1998
11 Sa 180/08
MDR 1999, 617
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