Voraussetzungen für Anspruch auf Erholungsurlaub
Grundvoraussetzung ist das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Dazu gehören auch Berufsausbildungs-, Teilzeit- und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse. Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben (§ 4 BUrlG). Der Arbeitgeber ist daher erst verpflichtet, Ihnen einen Urlaub zu gewähren, wenn Sie die Wartezeit von mindestens 6 Monate erfüllt haben. Sie erwerben vorher zwar bereits einen Urlaubsanspruch und zwar für jeden Monat 1/12 des Jahresurlaubs. Es besteht aber noch kein Recht auf Urlaubsgewährung. Es kommt übrigens bei der Wartezeit nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat oder nicht.
Der Anspruch auf Teilurlaub ist eindeutig im § 5 BUrlG geregelt. Danach besteht für den Arbeitnehmer ein Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses
Urlaubsdauer und Urlaubszeitraum
Grundsatz: Der Arbeitnehmer hat kein Recht zur Selbstbeurlaubung, d.h. er bestimmt nicht einseitig, wann ers einen Urlaub nimmt. Macht der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch geltend, legt der Arbeitgeber den Urlaubszeitpunkt unter Berücksichtigung der Urlaubswünsche des Arbeitnehmers fest. Der Arbeitgeber muss die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers dann nicht berücksichtigen, wenn dringende betriebliche Belange oder unter sozialen Gesichtspunkten vorrangige Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen. Stellt der Arbeitgeber einen Urlaubsplan auf, so hat der Betriebsrat mitzubestimmen.
Wechsel des Arbeitgebers
Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen (§ 6 BUrlG).
Mit dieser Bestimmung soll ein doppelter Urlaub ausgeschlossen werden. Wenn Sie daher im gleichen Kalenderjahr bereits in einem anderen Unternehmen beschäftigt waren, muss Ihnen Ihr neuer Arbeitgeber nur dann Urlaub gewähren, wenn Sie eine Urlaubsbescheinigung des alten Arbeitgebers vorlegen. Der Grund liegt im gesetzlichen Ausschluss des "Doppelurlaubs". Wenn der ehemalige Arbeitgeber keine Urlaubsbescheinigung ausstellt, stehen Ihnen Schadenersatzansprüche zu.
Urlaub bei Mini-Jobs und Teilzeitarbeit
Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf denselben Erholungsurlaub wie Vollzeitbeschäftigte. Voraussetzung: Sie arbeiten an jedem Arbeitstag in der Woche. Sofern weniger Tage in der Woche gearbeitet werden, sind zur Berechnung der Urlaubsdauer die Arbeitstage rechnerisch in Beziehung zum Vollzeitarbeitsverhältnis zu setzen. Das gleiche Verfahren gilt auch für geringfügig Beschäftigte.
Redaktioneller Hinweis: Siehe zu diesem Thema den neuen Ratgeber Nebentätigkeit und die Informationen zum Recht auf Teilzeitarbeit
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