Kein einseitiger Widerruf gewährten Urlaubs
Hat der Arbeitgeber den von einem Mitarbeiter beantragten Urlaub genehmigt, ist er nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Ulm daran gebunden. Erweist sich der Urlaubstermin im Nachhinein z. B. wegen eines krankheitsbedingten Personalengpasses als ungünstig, muss sich der Arbeitgeber mit dem Mitarbeiter auf einen Urlaubsverzicht einigen. Ein einseitiger Widerruf des gewährten Urlaubs ist nach neuem Schuldrecht nicht mehr möglich. Notfalls muss der Unternehmer die verweigerte Zustimmung des Arbeitnehmers durch eine einstweilige Verfügung des Arbeitsgerichts ersetzen lassen.
Urteil des ArbG Ulm vom 24.06.2004 - 1 Ca 118/03