Haftung für Beiträge zur Urlaubs- und Lohnausgleichskasse

Bei den Beiträgen zur Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft handelt es sich nicht um Teile des dem Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelts. Damit unterfallen die Beiträge auch nicht dem Straftatbestand des § 266a Abs. 2 StGB („Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt“). Dementsprechend haftet der Geschäftsführer einer GmbH nicht persönlich für die Entrichtung, wenn das Unternehmen in Insolvenz gerät.

Urteil des BAG vom 18.08.2005 - 8 AZR 542/04, NZA 2005, 1235

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