Voraussetzungen für Urlaubsübertragung auf Folgejahr

Nach § 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG ist eine Übertragung von Urlaubsansprüchen auf das nächste Jahr möglich, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Der übertragene Urlaub muss grundsätzlich innerhalb der ersten drei Monate des Folgejahres genommen werden. Anderenfalls verfällt der Resturlaubsanspruch (vgl. § 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG), es sei denn der Urlaub konnte wegen Dauererkrankung nicht genommen werden (siehe hierzu nachstehenden Link zu Rechtsfragen für Urlaub).

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein stellt klar, dass sich die Urlaubsübertragung kraft Gesetzes vollzieht. Daher bedarf es weder eines Antrags des Arbeitnehmers auf Urlaubsübertragung noch einer entsprechenden Annahmeerklärung des Arbeitgebers.

Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 23.11.2005 - 3 Sa 433/05

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