Urlaubsgeld ist kein Urlaubsentgelt

Der Unterschied zwischen Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld ist zu beachten. Vom Urlaubsentgelt (Zahlung der Arbeitsvergütung während des Urlaubs) ist das zusätzlich gezahlte Urlaubsgeld abzugrenzen. Das Urlaubsgeld ist nicht im Bundesurlaubsgesetz geregelt, sondern ergibt sich in der Regel aus dem Einzelarbeitsvertrag bzw. dem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung. Ein Anspruch auf Zahlung des Urlaubsgeldes kann sich wie bei der Zahlung des Weihnachtsgeldes ggf. aus einer betrieblichen Übung herleiten.

Hat sich der Arbeitgeber den Widerruf eines arbeitsvertraglich zugesagten Urlaubsgeldes vorbehalten, muss seine Widerrufserklärung dem Arbeitnehmer vor dem vertraglich vereinbarten Fälligkeitstermin zugehen. Ansonsten bleibt der Urlaubsgeldanspruch erhalten (Bundesarbeitsgericht Aktenzeichen: 9 AZR 255/99). Der Anspruch des Arbeitnehmers auf das anteilige 13. Monatsgehalt war nach dem Vertragsinhalt zum Urlaubsantritt fällig. Die Erklärung des Arbeitgebers gegenüber seinem Mitarbeiter, er wolle in diesem Jahr kein Urlaubsgeld zahlen, ist erst nach Rückkehr des Arbeitnehmers abgegeben worden. Das war jedoch zu spät, wie das Gericht feststellte. Denn: Einem Widerruf könne gestaltende Wirkung nur für die Zukunft zukommen.

Entgeltfortzahlung bei Krankheit
Das Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) regelt die Zahlung des Arbeitsentgelts an gesetzlichen Feiertagen und die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall an Arbeitnehmer sowie die wirtschaftliche Sicherung im Bereich der Heimarbeit für gesetzliche Feiertage und im Krankheitsfall. Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. [Mehr hierzu im Artikel Ratgeber zur Entgeltfortzahlung].

Verwandt: Ratgeber Urlaub für Arbeitnehmer
Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
Finanztipps