Urlaub für Scheinselbständige
Das Bundesurlaubsgesetz gilt gemäß § 2 BUrlG auch für
"arbeitnehmerähnliche Personen". Das bedeutet, dass auch Personen, die zwar
nach offizieller Darstellung dem Finanzamt gegenüber als selbständig gelten, jedoch im
wesentlichen entweder in den Betrieb integriert oder aber sonst weisungsabhängig sind,
nach dem Bundesurlaubsgesetz als normale Arbeitnehmer behandelt werden. Folglich haben sie
auch Anspruch auf den in der Firma üblichen Erholungsurlaub.
Das bedeutet, dass der Arbeitgeber tunlichst auch
"freien Mitarbeitern" den gleichen Urlaub gewähren sollte, den die Angestellten
bekommen. Tut er es nicht, dann hat der "freie Mitarbeiter" einen klagbaren
Anspruch auf Einräumung von Urlaub. Der Arbeitgeber läuft Gefahr, dass in diesem Fall
dann gerichtlich festgestellt wird, dass es sich beim fraglichen Arbeitsverhältnis gar
nicht um ein "freies" Mitarbeiterverhältnis handelt, sondern um ein verkapptes
Angestelltenverhältnis.