Urlaub für Scheinselbständige

Das Bundesurlaubsgesetz gilt gemäß § 2 BUrlG auch für "arbeitnehmerähnliche Personen". Das bedeutet, dass auch Personen, die zwar nach offizieller Darstellung dem Finanzamt gegenüber als selbständig gelten, jedoch im wesentlichen entweder in den Betrieb integriert oder aber sonst weisungsabhängig sind, nach dem Bundesurlaubsgesetz als normale Arbeitnehmer behandelt werden. Folglich haben sie auch Anspruch auf den in der Firma üblichen Erholungsurlaub.

Das bedeutet, dass der Arbeitgeber tunlichst auch "freien Mitarbeitern" den gleichen Urlaub gewähren sollte, den die Angestellten bekommen. Tut er es nicht, dann hat der "freie Mitarbeiter" einen klagbaren Anspruch auf Einräumung von Urlaub. Der Arbeitgeber läuft Gefahr, dass in diesem Fall dann gerichtlich festgestellt wird, dass es sich beim fraglichen Arbeitsverhältnis gar nicht um ein "freies" Mitarbeiterverhältnis handelt, sondern um ein verkapptes Angestelltenverhältnis.

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