Beweislast bei Verdachtskündigung wegen Geldunterschlagung
Stützt ein Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung auf die Behauptung, der Arbeitnehmer habe bei der Einlösung von Schecks Geld unterschlagen, so muss er die Unterschlagung auch beweisen. Legt der beschuldigte Arbeitnehmer nachvollziehbar dar, wann und bei wem er die Beträge abgeliefert hat, trifft ihn im Prozess keine Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Verbleibs des Geldes.
Urteil des LAG Köln vom 26.06.2006
14 Sa 21/06
Pressemitteilung des LAG Köln