Der auf Tatsachen beruhende Verdacht, der Arbeitnehmer habe mit Fahrzeugen des Arbeitgebers zulasten dessen Haftpflichtversicherung Schäden in Absprache mit den Unfallgegnern verursacht, kann eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen. Voraussetzung einer solchen Verdachtskündigung ist aber, dass starke Verdachtsmomente vorliegen, die auf objektiven Tatsachen beruhen und die geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen des Arbeitgebers zu zerstören. Außerdem muss der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternehmen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Dabei sind an die Darlegung und Qualität der Verdachtsmomente strenge Anforderungen zu stellen. Die Vorinstanz hat nun nochmals zu überprüfen, ob diese Voraussetzungen im Fall der Müllmänner gegeben waren.
Urteile des BAG vom 29.11.2007
2 AZR 724/06 u. a.
NWB 2008, 21
|
|
|
|