Eine vorformulierte Vertragsstrafenvereinbarung, nach der der Arbeitnehmer bei Nichtantritt der Arbeit eine Vertragsstrafe in Höhe eines vollen Monatsgehalts zahlen muss, ist jedoch wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam (§ 307 Abs.1 S.1 BGB), wenn sich der Arbeitnehmer rechtmäßig mit einer entsprechend kürzeren Kündigungsfrist vom Vertrag lösen könnte. Diese Voraussetzung ist, sofern nicht ausnahmsweise etwas anderes vereinbart wurde, in der Probezeit erfüllt, da die gesetzliche Kündigungsfrist in diesem Fall nur zwei Wochen beträgt. Die Vertragsstrafe darf nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein dann höchstens ein halbes Monatsgehalt betragen.
Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 18.05.2006
1 Sa 59/06
Pressemitteilung des LAG Schleswig-Holstein
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