Unklare Vertragsstrafenabrede im Arbeitsvertrag

Seit Inkrafttreten des Schuldrechtsreformgesetzes Anfang 2001 findet eine Inhaltskontrolle vorformulierter Vertragsbedingungen nach den §§ 305 ff. BGB auch im Bereich des Arbeitsrechts statt. Das Bundesarbeitsgericht hat die Vereinbarung einer Vertragsstrafenregelung in einem Formulararbeitsvertrag grundsätzlich für zulässig erklärt (Urteil vom 04.03.2004, 8 AZR 196/03).

Eine solche Vertragsstrafenregelung kann jedoch wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs.1 S. 2 BGB unwirksam sein, wenn sie nicht hinreichend klar und verständlich ist. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer die Vertragsstrafe "im Fall eines gravierenden Vertragsverstoßes (etwa gegen das Wettbewerbsverbot ...)" zahlen soll, da bei dieser Formulierung unklar bleibt, ob die Voraussetzung für eine Vertragsstrafe bei jeder Art eines erheblichen Verstoßes oder nur bei gravierenden Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsverbot erfüllt ist. Derartige Unklarheiten gehen zulasten des Arbeitgebers, der die Klausel vorformuliert hat.

Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 05.01.2005
2 Sa 86/04
Pressemitteilung des LAG Baden-Württemberg

Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 05.01.2005
2 Sa 86/04
Pressemitteilung des LAG Baden-Württemberg

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