Einen Verstoß bejahte das Arbeitsgericht Mainz im Fall einer Arbeitnehmerin, die nachweisen konnte, dass ihr befristeter Arbeitsvertrag wegen der bestehenden Schwangerschaft nicht verlängert wurde. Bei einer Anfrage der Mutter nach den Gründen für die Nichtverlängerung hatte der Vorgesetzte der Mitarbeiterin eingeräumt, Grund für die Nichtverlängerung des Arbeitsvertrags sei die Schwangerschaft der Tochter. Im darauf folgenden Arbeitsprozess konnte der Arbeitnehmer nicht nachweisen, dass (auch) andere Gründe für die Nichtverlängerung des Arbeitsvertrags ausschlaggebend waren. Das Gericht sprach der Schwangeren einen Anspruch auf Entschädigung zu.
Urteil des ArbG Mainz vom 02.09.2008
3 Ca 1133/08
AuA 2006, 623
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