Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies die Klage ab. Die Überweisungen wurden im Verfahren des beleglosen Datenaustausches (DTA-Verfahren) erteilt. Vereinbarungsgemäß durfte die Empfängerbank den jeweiligen Überweisungsbetrag ohne weitere Prüfung dem Konto mit der bezeichneten Kontonummer gutschreiben. Ein Kontonummern-Namensvergleich war danach nicht erforderlich. Trotzdem nahm die Bank des Mitarbeiters einen Namensabgleich vor und stellte hierbei fest, dass der Hauptname L. mit dem des Kontoinhabers identisch war und schöpfte daher keinen Verdacht. Nimmt die Empfängerbank (ohne hierzu verpflichtet zu sein) einen Kontonummern-Namensvergleich vor und fragt trotz gewisser Divergenzen zwischen der Bezeichnung des Kontoinhabers und dem in der Überweisung angegebenen Empfängernamen nicht beim erstbeauftragten Kreditinstitut zurück und erhebt auch sonst keine Beanstandungen, kann der Auftraggeber (hier das Unternehmen) hieraus mangels entsprechender Rechtspflicht der Empfängerbank keine Ansprüche gegen diese herleiten.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 31.08.2004
17 U 79/03
OLGR Karlsruhe 2004, 479
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