Allgemeine Grundsätze einer Videoüberwachung der Arbeitnehmer
Grundsätzlich stellt die (verdeckte) Videoüberwachung am Arbeitsplatz einen Eingriff in die grundrechtlich geschützten Freiheitsrechte dar (Art. 2 GG und allgemeines Persönlichkeitsrecht). Ein derartiger Eingriff in die Freiheitsrechte ist nur dann zulässig, wenn er durch die Wahrnehmung überwiegend schutzwürdiger Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist.
Vor einer solchen Maßnahme ist eine Güterabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich. Das zulässige Maß einer Beschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bestimmt sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Videokontrolle muss geeignet, erforderlich und angemessen sein. So hält das Bundesarbeitsgericht die Videoüberwachung von Arbeitnehmern nur dann für zulässig, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht und weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ausgeschöpft sind. Insoweit ist dann die verdeckte Videoüberwachung praktisch das einzig verbleibende Mittel und gilt auch nicht als unverhältnismäßig.
Arbeitgeber und Betriebsrat sind grundsätzlich befugt, eine Videoüberwachung im Betrieb einzuführen. Die Zulässigkeit des damit verbundenen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Zustimmung des Betriebsrats kann ggf. durch die Einigungsstelle ersetzt werden.
Die Einführung einer Videoüberwachung am Arbeitsplatz unterfällt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs 1 Nr 6 BetrVG. Die Betriebsparteien haben dabei gemäß § 75 Abs 2 Satz 1 BetrVG das grundrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer zu beachten. Für die erforderliche Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Gesamtumstände maßgeblich. Mitentscheidend ist insbesondere die Intensität des Eingriffs. Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Website Telemedicus zu BAG vom 29.6.2004 - 1 ABR 21/03 und Telemedicus zu BAG vom 26.08.2008 - 1 ABR 16/07.
Im Ergebnis kommt es entscheidend darauf an, ob der Arbeitgeber einen wirklichen Verdacht auf eine Straftat zu seinen Lasten begründeen kann oder ob er den bzw. die Arbeitnehmer lediglich "überwachen" will.
| Verwandt: Gesetz zum Beschäftigtendatenschutz und Rechtsfragen zur privaten Internet-Nutzung |
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