Bindungsfrist und Rückzahlung bei Fortbildung

Wann ist der Arbeitnehmer an die Bindungs- und Rückzahlungspflichten nicht mehr gebunden?

Ist der Arbeitnehmer berechtigt, selbst das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen (z.B., weil ihm der Lohn nicht mehr gezahlt wird), dann ist es nicht seine Schuld, wenn er im Betrieb nicht länger bleiben und seine Fortbildung nicht mehr "abarbeiten" kann. Der Arbeitgeber kann dann nicht verlangen, dass Fortbildungskosten rückerstattet werden.

Das gleiche gilt, wenn der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung (z.B. wegen Wegfall des Arbeitsplatzes) ausspricht. Dies hat das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich für folgenden Fall entschieden:

Ein Busunternehmen pflegte seine Mitarbeiter jedes Jahr zu Beginn der Sommerferien betriebsbedingt zu kündigen, weil während der Sommerferien ja kein Schulbus-Betrieb ist. Am Ende der Ferien wurden dann die Mitarbeiter wieder eingestellt. Der Arbeitgeber hatte im konkreten Fall dem Busfahrer die Kosten für den Busführerschein und den Führerschein der Klasse II gezahlt. Während der Schulferien bekam der Busfahrer einen besser bezahlten Job und trat nach den Ferien seine Stelle nicht wieder an. Der Arbeitgeber verlangte die Rückzahlung der Fortbildungskosten. Weil das Arbeitsverhältnis wegen zeitweiligem Wegfall des Arbeitsplatzes gekündigt worden war, lehnte das Bundesarbeitsgericht diese Forderung ab (Az. 5 AZR 535/97).

Ist in einem Arbeitsvertrag eine Bindungsklausel oder Rückzahlungsklausel unwirksam, weil sie sich an die vom Gericht aufgestellten Regeln nicht hält (zu lange Bindung, zu hohe Rückzahlungsbeträge), dann ist sie aber nicht insgesamt unwirksam. Sie ist nach der Rechtsprechung des Arbeitsgerichtes nur so weit anzupassen, dass sie wirksam wird (Kürzung des Rückzahlungsbetrags auf die tatsächlichen Ausbildungskosten, Kürzung der Bindungszeiten auf die zulässige Dauer).

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