Klausel, mit der ein Rechtsanspruch auf ein Weihnachtsgeld ausgeschlossen werden soll
"Der Arbeitgeber zahlt dem Angestellten freiwillig und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs jährlich eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von ...."
oder
"War der Arbeitnehmer während des gesamten Kalenderjahres bei der Firma XY beschäftigt und ist der Arbeitsvertrag am 31.12. des Jahres ungekündigt, zahlt der Arbeitgeber eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines halben Monatsgehaltes. Die Zahlung erfolgt freiwillig und begründet keinen Rechtsanspruch für die Zukunft.
Klausel für eine verbindliche, nicht widerrufbare Gratifikationsregel, jedoch im Ausgleich mit Kürzungsmöglichkeit und Rückzahlungsklausel
"Neben dem vereinbarten Arbeitsentgelt erhält der Arbeitnehmer eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines halben Brutto-Monatsgehaltes, die zusammen mit dem Novembergehalt ausbezahlt wird. Der Arbeitnehmer hat darauf jedoch nur Anspruch, wenn das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung von keinem der Vertragsparteien gekündigt ist."
"Die Weihnachtsgratifikation wird nur dann voll ausbezahlt, wenn der Arbeitnehmer an allen möglichen Arbeitstagen auch tatsächlich gearbeitet hat. Ist er erst während des Kalenderjahres in die Firma eingetreten, erfolgt eine anteilige Kürzung. Für Fehlzeiten wegen Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit, etc. verringert sich die Gratifikation unabhängig davon, ob für die Fehlzeiten Entgeltansprüche bestehen, um 1/60 pro Fehltag. War der Arbeitnehmer jedoch infolge Krankheit arbeitsunfähig, ist die Kürzung der Höhe nach beschränkt auf ¼ des Arbeitsentgeltes, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt. Hat das Arbeitsverhältnis im Laufe des Jahres geruht oder ruht es am Auszahlungstag noch (z.B. wegen Wehrdienst, Elternzeit, etc.), verringert sich die Gratifikation um 1/12 für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis geruht hat."
"Scheidet der Arbeitnehmer bis zum 30. März des Folgejahres aus dem Arbeitsverhältnis aus, muss er die Gratifikation zurückzahlen, wenn sie den Betrag von 100 Euro übersteigt und den Betrag eines Monatsgehaltes nicht überschreitet. Fällt die Gratifikation höher aus, muss sie der Arbeitnehmer zurückzahlen, wenn er bis zum 30. Juni des Folgejahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Diese Rückzahlungsverpflichtungen gelten auch, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb der genannten Zeiträume durch Aufhebungsvertrag beendet wird. Der Arbeitgeber darf mit diesem Rückzahlungsanspruch gegen nach der Kündigung fällig werdende Vergütungsansprüche aufrechnen, wobei er jedoch die Pfändungsfreigrenzen zu beachten hat."
"Über die hier vereinbarten Gratifikationen hinausgehende Leistungen erfolgen freiwillig. Auch durch wiederholte Zahlungen wird ein Rechtsanspruch für die Zukunft nicht begründet."
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