Weihnachtsgeld und Gleichbehandlungsgrundsatz
Nach dem Gesetz besteht kein Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes. Die Verpflichtung zur Zahlung muss sich entweder aus dem einschlägigen Tarifvertrag oder aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Zusätzlich kann sich die Verpflichtung für den Arbeitgeber aber auch aus der "betrieblichen Übung", d.h. dreimalige Zahlung des Weihnachtsgeldes ohne Vorbehalt, ergeben. Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz: darf der Arbeitgeber keinen Arbeitnehmer grundlos von der Zahlung ausnehmen. "Übersehene" Arbeitnehmer haben dann ebenfalls einen Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes. [Mehr hierzu im Artikel
Zahlung von Weihnachtsgeld durch Arbeitgeber].
Voraussetzungen und Auschlussgründe
Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Zahlung an bestimmte Voraussetzungen zu
knüpfen. Beispiele:
- keine überdurchschnittlichen Fehlzeiten (auch durch Krankheit bedingt)
- ungekündigtes Arbeitsverhältnis
Üblich ist die Bedingung, dass das Arbeitsverhältnis zu einem festgelegten Stichtag, z.b nächstes Quartalsende im neuen Jahr oder bei Zahlung des Weihnachtsgeldes, noch bestehen muss oder noch keine Kündigung
ausgesprochen wurde. Der Arbeitgeber darf die Zahlung der Weihnachtsgratifikation von der Arbeitsleistung oder dem Leistungsverhalten des Arbeitnehmers abhängig machen. Voraussetzung: Die Bedingungen müssen bei Beginn des Kalenderjahres klar und deutlich und schriftlich vorliegen (LAG Kiel Az. 4 Sa 431/99).
Nach der Rechtsprechung (BAG Az. 10 AZR 840/98) liegt auch keine Benachteiligung von Frauen vor, wenn der Arbeitgeber kein Weihnachtsgeld zahlt, weil das Arbeitsverhältnis aufgrund eines Erziehungsurlaubes ruht.