Zeugnisberichtigung: Arbeitgeber ist an unbeanstandeten Text gebunden

Erteilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf seinen Wunsch ein qualifiziertes Zeugnis, so hat der Arbeitnehmer Anspruch darauf, dass nicht nur seine Leistung der Wahrheit gemäß beurteilt wird, sondern dass auch die Form des Zeugnisses gewahrt ist und keine Rechtschreibfehler darin enthalten sind. Verlangt der Arbeitnehmer die Korrektur eines Schreibfehlers, darf der Arbeitgeber anlässlich der Berichtigung die Bewertung der Arbeitsleistung nicht nachträglich zulasten des Mitarbeiters ändern. Der Unternehmer ist vielmehr an den nicht beanstandeten Zeugnisinhalt gebunden und muss sich daher auf die geforderte Korrektur beschränken.

Urteil des BAG vom 21.06.2005
9 AZR 352/04
Pressemitteilung des BAG

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