Geltendmachung einer Zulage auch noch nach vier Jahren
Hat der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern schriftlich mitgeteilt, eine arbeitsvertraglich vereinbarte und bislang auch gezahlte Qualifikationszusage in vier Jahresschritten zu je 25 Prozent abzubauen, so verliert ein hiervon betroffener Arbeitnehmer nicht schon deshalb seinen Anspruch auf die Zulage, weil er weder auf das Schreiben noch auf die Kürzungen reagiert hat und erst nach über vier Jahren erstmals die Zahlung der ungekürzten und tarifvertraglich nicht verfallenen Zulage rückwirkend verlangt. Allein der Zeitablauf führt nicht zur Verwirkung der Ansprüche. Vielmehr müssen besondere Umstände im Verhalten der Vertragsparteien hinzutreten, die die späte Geltendmachung der Ansprüche als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar erscheinen lassen.
Urteil des BAG vom 14.02.2007
10 AZR 35/06
NZA 2007, 690