Unwirksame Abgeltung aller Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit

Ein Arbeitnehmer leistete regelmäßig Überstunden und Nachtarbeit, ohne hierfür eine gesonderte Vergütung zu erhalten. Grund war eine in dem formularmäßigen Arbeitsvertrag enthaltene Klausel, wonach im monatlichen Bruttolohn alle Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit enthalten sind.

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hielt die Vereinbarung in dieser Form für unwirksam. Das wurde damit begründet, dass die Abgeltungsklausel keine Begrenzung nach oben oder eine wenigstens dem Umfang nach kalkulierbare Pflicht zur Zusatzarbeitsleistung aufwies. Dadurch lag es allein in der Hand des Arbeitgebers, das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung durch häufigen Einsatz eines Arbeitnehmers in Nacht, Sonn- oder Feiertagsschichten zu bestimmen.

Der Arbeitnehmer erhielt in einem weiteren Punkt Recht. Das Gericht beanstandete eine Ausschlussklausel, wonach der Mitarbeiter seine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nur innerhalb von zwei Monaten geltend machen konnte, weil diese Klausel ausschließlich für Ansprüche des Arbeitnehmers und nicht auch des Arbeitgebers galt.

Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 22.09.2004
3 Sa 245/04
Pressemitteilung des LAG Schleswig-Holstein

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