Zwangsurlaub bei Arbeitsmangel
Urteil zu:
Zwangsurlaub Arbeitsmangel
Eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wonach Letzterer künftig bei zu erwartendem Arbeitsmangel bezahlten oder unbezahlten Urlaub nehmen soll, ist nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg nur dann wirksam, wenn Anlass und Menge der Arbeitsreduzierung näher konkretisiert sind. Fehlt es daran, stellt die Vereinbarung eine einseitige Risikoabwälzung auf den Mitarbeiter dar, die von diesem nicht hingenommen werden muss.
Urteil des LAG Nürnberg vom 30.05.2006
6 Sa 111/06
Handelsblatt vom 05.07.2006
Finanztip.de
Keine Gewähr für Richtigkeit
ThemenSuche + Recherche
Artikel per Zufallswahl:
Kündigungsschutz, ehemaliger Betriebsrat
Kündigung Ehegattenarbeitsverhältnis Scheidung
Text-Beispiele für ein Arbeitszeugnis
Geschäftsführer Beförderung Arbeitsverhältnis
Führerscheinkosten Kostenübernahme Arbeitsentgelt
Was ist, wenn mein Arbeitgeber nicht mehr möchte, dass ich das Dienstfahrzeug weiterhin privat nutze?
GmbH-Geschäftsführer als Arbeitnehmer?
BAG: Zur krankheitsbedingten Kündigung
Haus ohne Briefkasten: Was durch den Haustür-Briefschlitz eingeworfen wird, gilt als zugegangen
Vergütung von Überstunden nach Kündigung
Marktplatz & Anzeigen
In Ihrem Browser ist Javascript nicht aktiviert. Gehen Sie zur
Finanztip-Startseite
, um das Finanztip-Menü ohne Javascript aufzurufen.