Das Landgericht Karlsruhe hatte sich nun mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine objektiv richtige Mitteilung der Bank an die Schufa den Kunden in seinen Rechten verletzen kann, und entschied, daß die Datenweitergabe in diesem Fall unzulässig war (9 S 145/97). Die Geschäftsbedingungen der Bank enthielten zwar die Klausel, daß 'nicht vertragsgemäßes Verhalten' der Schufa gemeldet werde. Allerdings sei dabei auch das Bundesdatenschutzgesetz zu beachten. M.a.W.: Vor der Mitteilung an die Schufa müsse in jedem Einzelfall eine Interessenabwägung stattfinden zwischen dem Interesse der Bank und dem Interesse des Kunden am Schutz seiner Daten.
Dies sei hier schon aus organisatorischen Gründen unterblieben, denn die Bank habe das Meldeverfahren vollständig automatisiert. In allen Fällen, in denen das Konto gekündigt und der Saldo nicht innerhalb der gesetzten Frist ausgeglichen werde, erfolge die Meldung automatisch. Das sei unzulässig: Die Bank dürfe der Schufa Daten nur übermitteln, wenn die Zahlungsunfähigkeit bzw. -unwilligkeit - und damit die Kreditunwürdigkeit - des Bankkunden wirklich feststehe. Davon dürfe die Bank nicht schon deshalb ausgehen, weil ein Kunde den Saldo nicht rechtzeitig ausgleiche. Im konkreten Fall sei das Schreiben an den Kunden als einfacher Brief verschickt worden; er habe die Zustellung bestritten und die Bank habe das nicht widerlegen können. Die Bank müsse deshalb die Mitteilung widerrufen.
| © Buhl Data Service GmbH bei Finanztip.de |
|
|