Was darf eine Kreditschutzorganisation erfahren?

Ein Bankkunde wurde mehrmals erfolglos aufgefordert, sein überzogenes Konto auszugleichen. Schließlich bat er die Bank darum, sein Konto aufzulösen und ihm den Saldo mitzuteilen. Die Bank kam der Aufforderung nach; der Kunde reagierte auf die Mitteilung aber erst nicht und behauptete dann, diesen Brief nie erhalten zu haben. Da der Saldo (rund 180 Euro minus) nicht ausgeglichen wurde, schickte die Bank dem Kunden eine Mahnung und teilte gleichzeitig den Vorgang der Schufa (= Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) mit. Wenig später beglich der Kunde seine Schulden; die Bank meldete der Schufa, die Angelegenheit sei nun erledigt. Daraufhin wurde der Vorgang bei der Schufa als erledigt abgespeichert. Der Kunde war der Auffassung, die Bank müsse diese Mitteilungen widerrufen, sie verletzten sein allgemeines Persönlichkeitsrecht.

Das Landgericht Karlsruhe hatte sich nun mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine objektiv richtige Mitteilung der Bank an die Schufa den Kunden in seinen Rechten verletzen kann, und entschied, daß die Datenweitergabe in diesem Fall unzulässig war (9 S 145/97). Die Geschäftsbedingungen der Bank enthielten zwar die Klausel, daß 'nicht vertragsgemäßes Verhalten' der Schufa gemeldet werde. Allerdings sei dabei auch das Bundesdatenschutzgesetz zu beachten. M.a.W.: Vor der Mitteilung an die Schufa müsse in jedem Einzelfall eine Interessenabwägung stattfinden zwischen dem Interesse der Bank und dem Interesse des Kunden am Schutz seiner Daten.

Dies sei hier schon aus organisatorischen Gründen unterblieben, denn die Bank habe das Meldeverfahren vollständig automatisiert. In allen Fällen, in denen das Konto gekündigt und der Saldo nicht innerhalb der gesetzten Frist ausgeglichen werde, erfolge die Meldung automatisch. Das sei unzulässig: Die Bank dürfe der Schufa Daten nur übermitteln, wenn die Zahlungsunfähigkeit bzw. -unwilligkeit - und damit die Kreditunwürdigkeit - des Bankkunden wirklich feststehe. Davon dürfe die Bank nicht schon deshalb ausgehen, weil ein Kunde den Saldo nicht rechtzeitig ausgleiche. Im konkreten Fall sei das Schreiben an den Kunden als einfacher Brief verschickt worden; er habe die Zustellung bestritten und die Bank habe das nicht widerlegen können. Die Bank müsse deshalb die Mitteilung widerrufen.


Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 15. August 1997 - 9 S 145/97
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