Die Klägerin verkauft in mehreren Autohäusern Fahrzeuge der gehobenen Klasse. Ein betrügerischer Verkaufsangestellter der Klägerin löste zahlreiche Schecks seiner Kunden zur Bezahlung von Autos auf sein Privatkonto ein. Auf diesen Verrechnungsschecks war zwar als Zahlungsempfängerin die Klägerin angegeben, doch die beklagte Bank schrieb das Geld anstandslos dem Verkäufer gut. Das unterschlagene Geld, insgesamt 510.000 Euro, verlangte das Autohaus als Schadenersatz von der Bank.
Die hierauf gerichtete Klage hatte beim Oberlandesgericht in Höhe von 350.000 Euro Erfolg. Die Bank, so urteilten die Richter, habe bei der Einlösung von acht Schecks zumindest grob fahrlässig gehandelt. Sie hätte die Sache überprüfen müssen, da der auf den Schecks genannte Empfänger nicht mit dem Einreicher identisch gewesen sei.
Die Klägerin trage dabei keine Mitschuld. Sie habe ihre Mitarbeiter, die zur Scheckentgegnnahme berechtigt waren, unmissverständlich angewiesen, die Schecks unverzüglich abzuliefern. Mit einer Unterschlagung habe sie nicht rechnen müssen.
|
|