Verschulden beim Vertragsschluss wegen irreführender Angaben im Anlageprospekt

Hat der Vertreiber von Vermögensanlagen in Form sogenannter stiller Gesellschaftsverträge Angaben gemacht, die die vermeintlichen Vorzüge der Beteiligung im Vergleich zu den tatsächlichen Nachteilen in einer irreführenden Art und Weise unzulässig hervorheben, und über die Anlageform nicht hinreichend aufgeklärt, haftet er dem Kunden aus Verschulden beim Vertragsschluss.

Der Gesellschafter kann deshalb seine Beteiligung jederzeit widerrufen/kündigen und erbrachten Einlagen zurückfordern.

Kanzlei Warlies & Grimm bei Finanztip.de   Keine Haftung
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