Verschulden beim Vertragsschluss wegen irreführender Angaben im Anlageprospekt
Hat der Vertreiber von Vermögensanlagen in
Form sogenannter stiller Gesellschaftsverträge Angaben gemacht, die die vermeintlichen
Vorzüge der Beteiligung im Vergleich zu den tatsächlichen Nachteilen in einer
irreführenden Art und Weise unzulässig hervorheben, und über die Anlageform nicht
hinreichend aufgeklärt, haftet er dem Kunden aus Verschulden beim Vertragsschluss.
Der Gesellschafter kann deshalb seine Beteiligung jederzeit widerrufen/kündigen und
erbrachten Einlagen zurückfordern.