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Aufgrund eines Beratungsvertrages ist eine anlegergerechte und objektgerechte Beratung geschuldet. Die empfohlene Anlage muss dabei unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Anlegers, insbesondere auf Grundlage seines Kenntnisstandes über Anlagegeschäfte und seiner Risikobereitschaft, auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein, sogenannte anlegergerechte Beratung. Im Bezug auf das Anlageobjekt muss sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können, sogenannte objektgerechte Beratung.
Schließlich ist ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 31 II Nr. 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) verpflichtet, von seinen Kunden Angaben über die Erfahrungen oder Kenntnisse in Wertpapiergeschäften, über ihre mit den Geschäften verfolgten Ziele und über ihre finanziellen Verhältnisse einzuholen. Nach § 31 II Nr. 2 WpHG besteht schließlich für das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Pflicht, seinen Kunden alle zweckdienlichen Informationen mitzuteilen.
Das Kammergericht hat in seinem Urteil vom 05.02.2002 (WM 2002, 746 ff.) bereits einige Grundsätze hinsichtlich der Aufklärungs- und Beratungspflichten, die beim Vertrieb von Aktienanleihen bestehen, aufgestellt. Danach muss der Anleger über die Konstruktion, insbesondere das dem Emittenten am Fälligkeitszeitpunkt zustehende Andienungsrecht aufgeklärt werden.
Weiterhin ist dem Anleger darzulegen, welches Risiko er sich mit den verhältnismäßig hohen Kupon einkauft und der Anleger ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass er möglicherweise am Fälligkeitszeitpunkt nicht das von ihm eingesetzte Kapital, sondern eine bestimmte Anzahl von Aktien mit einem geringeren Gegenwert zurück erhält.
Schließlich ist einem Erwerber einer Aktienanleihe nach Ansicht des Kammergerichts auch die Abhängigkeit des Andienungsrechts des Emittenten von einem in den Anlagebedingungen vereinbarten Aktienkurs zu erläutern, wobei der Anleger nachvollziehen können muss, ab welchem Kurs der Emittent regelmäßig von seinem Andienungsrecht Gebrauch machen wird und er in diesem Fall trotz der Zahlung des Kupons einen Buchverlust erleidet.
Diese Kriterien, die das Kammergericht zum Inhalt von Aufklärungs- und Beratungspflichten beim Erwerb von Aktienanleihen aufgestellt hat, sind sicher zutreffend. Je nach den Vorerfahrungen und dem Wissensstand des Anlegers und seinen Anlagezielen sowie seiner Risikobereitschaft können aber die Anforderungen an den Inhalt und den Umfang von Aufklärungs- und Beratungspflichten weitaus höher sein. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass bei zahlreichen Anlegern auch durch den Begriff Aktienanleihen eine Vorstellung von einer gewissen Sicherheit der Anlage suggeriert wird, die tatsächlich nicht besteht. Mit dem Begriff der Anleihe verbinden nämlich die meisten Anleger die Vorstellung, dass sie - abgesehen vom Insolvenzrisiko des Emittenten bei Fälligkeit ihr eingesetztes Kapital und die versprochenen Zinsen in voller Höhe zurückerhalten. Dies ist eben bei der Aktienanleihe offen.
Zunächst ist daher ein Anleger auf die vom Kammergericht aufgezeigten Umstände und Risiken beim Kauf einer Aktienanleihe nicht nur theoretisch aufzuklären, sondern ihm müssen die Auswirkungen insbesondere auch anhand konkreter Beispiele erläutert werden.
Zwar ist das Verlustrisiko beim Erwerb von Aktienanleihen grundsätzlich nicht höher als bei einem Direkterwerb von Aktien. Wie erläutert, steht aber beim Direkterwerb von Aktien dem Totalverlustrisiko auf der anderen Seite ein unbeschränktes Gewinnpotential gegenüber. Bei dem Erwerb einer Aktienanleihe korrespondiert mit dem gleichen Verlustrisiko aber ein sehr begrenztes Gewinnpotential. Dieser Umstand wird sicherlich auch vielen Anlegern, die bereits Aktiengeschäfte getätigt haben, nicht bewusst sein, so dass der Erwerber einer Aktienanleihe darüber aufzuklären ist.
Insbesondere Anleger, die keine Erfahrungen und Kenntnisse in Options- beziehungsweise Termingeschäften haben, müssen auch darüber informiert werden, dass der Erwerb einer Aktienanleihe wirtschaftlich dem Leerverkauf einer Put-Option entspricht. Nur der Anleger, der sich bewusst ist, dass er wirtschaftlich gesehen ein Termingeschäft tätigt, kann auch eine sachgerechte Anlageentscheidung treffen. Da von einem Anlageberater auch eine sachkundige Bewertung und Beurteilung erwartet wird, muss der Anlageberater seinen Kunden auch darauf hinweisen, dass er mit der selben Gewinnchance und dem gleichen Verlustrisiko an der EUREX eine Put-Option auf die entsprechende Aktie leerverkaufen könnte.
Es ist auch darüber zu informieren, dass ein direkter Erwerb einer Put-Option über die EUREX gegebenenfalls kostengünstiger ist und dass Optionen an der EUREX während der Laufzeit viel besser handelbar sind. Auch ist einem Anleger darzulegen, dass bei einer Put-Option nur eine Margin zu hinterlegen ist, wobei diese Sicherheitsleistung regelmäßig nur einen Bruchteil des Kapitals ausmacht, den er sofort für den Kauf einer Aktienanleihe aufwenden muss. Falls der Anleger bei dem Leerverkauf einer Put-Option Nachschussforderungen vermeiden will und er als Sicherheit den gesamten Kontraktwert hinterlegt, entspricht dies dem Kapital, den er für den Erwerb einer Aktienanleihe aufwenden muss.
Diese Anforderungen gelten auch für den Inhalt der Informationspflichten nach § 31 II Nr. 2 WpHG.
Nur ein Anleger, der diese Hintergründe kennt, wird sich sachgerecht entscheiden können, nämlich ob er die Aktienanleihen erwirbt oder aufgrund der bestehenden Vorteile eine Put-Option über die Börse leerverkauft oder aufgrund der Risiken, die mit einem Leerverkauf einer Put-Option als Termingeschäft identisch sind, von dem Geschäft Abstand nimmt.
Da aber auch das Kammergericht in seinem Urteil vom 05.02.2002 die Revision zugelassen hat, wird sich auch noch der Bundesgerichtshof mit der Frage beschäftigen, welche Anforderungen an den Inhalt und Umfang bezüglich der Aufklärung des Erwerbs von Aktienanleihen zu stellen sind. Man darf daher auf die Feststellungen des BGH hierzu gespannt sein.
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