Das daraufhin von der Depotinhaberin verklagte Geldinstitut war nicht verpflichtet, das Innenverhältnis bezüglich der Vollmacht zwischen der Kundin und ihrem Sohn zu überprüfen. Eine solche Pflicht besteht für eine Bank nur dann, wenn es offensichtlich ist, dass ein Verstoß gegen die Interessen des Bankkunden vorliegt. Im Streitfall waren für die Bankmitarbeiter jedoch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Sohn der Klägerin deren Depotvollmacht missbrauchen würde.
Er hatte in der Vergangenheit das Depot stets allein und selbstständig verwaltet und war ausschließlicher Ansprechpartner der Bank. Die Mutter war außer bei der Eröffnung des Depots nie in Erscheinung getreten und hatte ihrem Sohn diesbezüglich alle weiteren Entscheidungen überlassen. Das Gericht wies daher die Schadensersatzklage der Depotinhaberin gegenüber der Bank ab.
Urteil des LG München I vom 23.09.2004 - 32 O 6269/04
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