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Die
Ernennung der Schiedsrichter und die Zusammensetzung des Schiedsgerichts
obliegt weitgehend der Parteimaxime. In aller Regel finden sich in
Schiedsverträgen Bestimmungen über die Ernennung der Schiedsrichter und die
Zusammensetzung des Schiedsgerichts. Lediglich wenn sich im Schiedsvertrag
keine Regelung findet, wird von jeder Partei ein Schiedsrichter
ernannt.
Häufig
ist die Zusammensetzung des
Schiedsgerichts in Schiedsverträgen von Vermittlungsunternehmen dergestalt
geregelt, dass das Schiedsgericht aus insgesamt drei Schiedsrichtern besteht,
nämlich zwei beisitzenden Schiedsrichtern und einem Obmann. Die beisitzenden
Schiedsrichter werden hierbei von den Parteien benannt, diese einigen sich
wiederum auf einen Obmann. Diese Regelung ist sinnvoll, da damit insbesondere
auch eine Stimmengleichheit im Schiedsgericht vermieden wird.
Aufgrund der vorherrschenden Parteiautonomie sind aber derartige Regeln nicht zwingend. Im Rahmen des Gebotes der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit kann jeder, auch Nichtjuristen, als Schiedsrichter benannt werden. Anders wie bei staatlichen Gerichten existiert auch keine gesetzliche Regelung, die einen Schlichter kraft Gesetzes von der Ausübung des Schiedsrichteramtes ausschließt. Im Falle von entsprechenden Ausschlussgründen, wie der Besorgnis der Befangenheit, besteht lediglich ein Ablehnungsrecht.
Nicht
selten kommt es bereits bei der Ernennung der Schiedsrichter oder des Obmanns
zu ersten Schwierigkeiten. Ernennt z. B. die Gegenpartei innerhalb der vom
Schiedsvertrag vorgesehenen Fristen ihren Schiedsrichter nicht, wird nach der
gesetzlichen Regelung des § 1029 ZPO auf Antrag der betreibenden Partei der
Schiedsrichter von dem zuständigen Gericht ernannt. Wie bereits unter 2.
dargestellt, können die Parteien im Schiedsvertrag auch eine andere Regelung
vorsehen. Bereits dies aber verzögert das Verfahren und verursacht weitere
Kosten. Schließlich kann es auch passieren, dass sich die von den Parteien ernannten
Schiedsrichter nicht auf einen Obmann einigen können. Nach der Gesetzeslage
wäre der Schiedsvertrag zwar dann hinfällig, regelmäßig wird aber auch hier die
Benennung eines Obmannes im Schiedsvertrag einem staatlichen Gericht oder einer
neutralen Stelle übertragen. Auch dies kann zu nicht unerheblichen
Verzögerungen und weiteren Kostenaufwand führen.
Ist
das Schiedsgericht endlich konstituiert, kann es passieren, dass von den
Schiedsrichtern eingeforderte Vorschüsse, die von beiden Parteien zu tragen
sind, von einer Partei nicht geleistet werden. Die Schiedsrichter haben dann
zwar ein Kündigungsrecht, doch können sie ihre Tätigkeit auch bis zur Zahlung
einstellen oder das Verfahren aussetzen.
Trotz
des Gebotes der Unparteilichkeit können also für den Anleger, der seine
Ansprüche im Schiedsverfahren geltend machen muss, bereits im
Ernennungsverfahren erste Schwierigkeiten und Unwägbarkeiten auftreten. Regelmäßig
wird zwischen dem Anleger und den Anlagegesellschaften ein strukturelles
Verhandlungsungleichgewicht bestehen. Dies zeigen schon die von den
Gesellschaften vorformulierten Schiedsverträge. Im Rahmen der aufgezeigten
Spielräume eröffnet dies den Kapitalanlagegesellschaften gewisse Einflußmöglichkeiten
auf die Benennung des Schiedsgerichts. In der Praxis zeigen sich auch
entsprechende Tendenzen, wie das zuletzt besprochene Urteil des
Oberlandesgerichts Düsseldorf bestätigt.
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