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Ernennung und Zusammensetzung des Schiedsgerichts

Vorab: Der umfassende Leitfaden zum Anlegerschutz erläutert in einer eigenständigen Rubrik die Rechte und Ansprüche von Bankkunden und anderen Geldanlegern. Rufen Sie daher für weiterführende Informationen diese Startseite zum Anlegerrecht auf.

Die Ernennung der Schiedsrichter und die Zusammensetzung des Schiedsgerichts obliegt weitgehend der Parteimaxime. In aller Regel finden sich in Schiedsverträgen Bestimmungen über die Ernennung der Schiedsrichter und die Zusammensetzung des Schiedsgerichts. Lediglich wenn sich im Schiedsvertrag keine Regelung findet, wird von jeder Partei ein Schiedsrichter ernannt.

Häufig ist die Zusammensetzung  des Schiedsgerichts in Schiedsverträgen von Vermittlungsunternehmen dergestalt geregelt, dass das Schiedsgericht aus insgesamt drei Schiedsrichtern besteht, nämlich zwei beisitzenden Schiedsrichtern und einem Obmann. Die beisitzenden Schiedsrichter werden hierbei von den Parteien benannt, diese einigen sich wiederum auf einen Obmann. Diese Regelung ist sinnvoll, da damit insbesondere auch eine Stimmengleichheit im Schiedsgericht vermieden wird.

Aufgrund der vorherrschenden Parteiautonomie sind aber derartige Regeln nicht zwingend. Im Rahmen des Gebotes der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit kann jeder, auch Nichtjuristen, als Schiedsrichter benannt werden. Anders wie bei staatlichen Gerichten existiert auch keine gesetzliche Regelung, die einen Schlichter kraft Gesetzes von der Ausübung des Schiedsrichteramtes ausschließt. Im Falle von entsprechenden Ausschlussgründen, wie der Besorgnis der Befangenheit, besteht lediglich ein Ablehnungsrecht.

Nicht selten kommt es bereits bei der Ernennung der Schiedsrichter oder des Obmanns zu ersten Schwierigkeiten. Ernennt z. B. die Gegenpartei innerhalb der vom Schiedsvertrag vorgesehenen Fristen ihren Schiedsrichter nicht, wird nach der gesetzlichen Regelung des § 1029 ZPO auf Antrag der betreibenden Partei der Schiedsrichter von dem zuständigen Gericht ernannt. Wie bereits unter 2. dargestellt, können die Parteien im Schiedsvertrag auch eine andere Regelung vorsehen. Bereits dies aber verzögert das Verfahren und verursacht weitere Kosten. Schließlich kann es auch passieren, dass sich die von den Parteien ernannten Schiedsrichter nicht auf einen Obmann einigen können. Nach der Gesetzeslage wäre der Schiedsvertrag zwar dann hinfällig, regelmäßig wird aber auch hier die Benennung eines Obmannes im Schiedsvertrag einem staatlichen Gericht oder einer neutralen Stelle übertragen. Auch dies kann zu nicht unerheblichen Verzögerungen und weiteren Kostenaufwand führen.

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Ist das Schiedsgericht endlich konstituiert, kann es passieren, dass von den Schiedsrichtern eingeforderte Vorschüsse, die von beiden Parteien zu tragen sind, von einer Partei nicht geleistet werden. Die Schiedsrichter haben dann zwar ein Kündigungsrecht, doch können sie ihre Tätigkeit auch bis zur Zahlung einstellen oder das Verfahren aussetzen.

Trotz des Gebotes der Unparteilichkeit können also für den Anleger, der seine Ansprüche im Schiedsverfahren geltend machen muss, bereits im Ernennungsverfahren erste Schwierigkeiten und Unwägbarkeiten auftreten. Regelmäßig wird zwischen dem Anleger und den Anlagegesellschaften ein strukturelles Verhandlungsungleichgewicht bestehen. Dies zeigen schon die von den Gesellschaften vorformulierten Schiedsverträge. Im Rahmen der aufgezeigten Spielräume eröffnet dies den Kapitalanlagegesellschaften gewisse Einflußmöglichkeiten auf die Benennung des Schiedsgerichts. In der Praxis zeigen sich auch entsprechende Tendenzen, wie das zuletzt besprochene Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf bestätigt.

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