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Vorab: Der umfassende Leitfaden zum Anlegerschutz erläutert in einer eigenständigen Rubrik die Rechte und Ansprüche von Bankkunden und anderen Geldanlegern. Rufen Sie daher für weiterführende Informationen diese Startseite zum Anlegerrecht auf.
Da
zumindestens im Bereich des Terminhandels die meisten Geschäfte einen Bezug zu
den USA aufweisen, erfolgt nun noch ein Überblick über die Situation in den
Vereinigten Staaten.
Schiedsverfahren
in den USA kommen in Betracht, wenn der Kunde eine direkte Geschäftsbeziehung
zu einem amerikanischen Brokerhaus unterhält, unabhängig davon, ob eine
Schiedsabrede getroffen wurde oder nicht oder im Falle einer Zusammenarbeit
eines amerikanischen Brokerhauses mit einem deutschen Vermittlungsunternehmen,
wenn z. B. Ansprüche wegen Churnings (Spesenreiterei) zur Debatte stehen. Im
Falle der direkten Geschäftsbeziehung zu einem Brokerhaus werden die Verträge,
auch wenn die Akquisition und Kundenbetreuung über eine „Repräsentanz" in
Deutschland erfolgt, häufig mit der amerikanischen Muttergesellschaft geschlossen.
Auch dies ist einem Anleger häufig nicht klar.
Schiedsverfahren
im Bereich der Termingeschäfte und des Wertpapierhandels sind in den USA
wesentlich weiter als Mittel der Streitschlichtung verbreitet und haben eine
längere Tradition als in Deutschland. Auch die Mediation ist in den USA seit
längerer Zeit im Vordringen begriffen. Arbitration (Schiedsverfahren) im
Kapitalanlagebereich werden von verschiedenen Organisationen, etwa der American
Arbitration Association, den Terminbörsen, vor allem aber von der National
Association of Securities Dealers (NASD) und der National Futures Association
(NFA) angeboten. Spätestens seit der Entscheidung des Supreme Court in Shearson
v. MacMahone, 482 U.S. 220 (1987) bestehen keine Zweifel mehr, dass
Schiedsverfahren im Kapitalanlagebereich zulässig sind, selbst wenn es um
Ansprüche aus dem Securities Exchange Act 1934 oder nach RICO (Racketeer
Influenced and Corrupt Organisations Act) geht.
Bedeutsam
sind aber vor allem die Schiedsverfahren vor der NASD und NFA, so dass sich der
Beitrag im folgenden darauf beschränkt.
1. Zuständigkeit
Schiedsgerichtsverfahren
vor der NFA kommen vor allem in Betracht bei Geschäften über Futures oder
Optionen auf Futures und bei anderen Termingeschäften, während die NASD den
Bereich der Aktiengeschäfte und Aktienoptionen abdeckt.
2. Voraussetzungen
Der
Anleger, der Ansprüche gegen ein Brokerhaus geltend machen will, das Mitglied
bei der NFA oder der NASD ist, kann den Broker zum Schiedsverfahren auch zwingen,
wenn keine Schiedsabrede getroffen wurde. Während also Brokerhäuser
verpflichtet sind, sich Schiedsverfahren eines Anlegers zu unterwerfen, gilt
dies im umgekehrten Fall nicht. Sofern der Broker seine Streitigkeiten in einem
Schiedsverfahren vor der NASD oder NFA austragen will, muss er mit dem Kunden
einen gültigen Schiedsvertrag abschließen.
Nach
den Regeln der CFTC darf ein Broker die Zustimmung des Kunden zu einem Schiedsverfahren
nicht zur Vorbedingung für die Eröffnung eines Terminkontos machen, hierauf muss
der Kunde auch deutlich hingewiesen werden. Auch hier gilt, dass die Schiedsgerichtsklausel
getrennt vom übrigen Vertrag und getrennt unterzeichnet sein muss. Nach den
Regeln des Commodity Exchange Act und der CFTC kann ein Kunde selbst im Fall
einer gültigen Schiedsabrede die Einleitung eines Schiedsverfahrens ablehnen
oder innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Anzeige der
Einleitung eines Schiedsverfahrens dieses abbrechen und zum
CFTC-Reparationsverfahren übergehen, auch über diese Möglichkeit muss der Kunde
belehrt werden. Ist diese Frist jedoch verstrichen, kann der Kunde weder zum
Reparationsverfahren noch zu einem Verfahren vor einem Bundesgericht übergehen.
3. Verfahren
Die
Verfahrensabläufe ähneln sich weitgehend, so dass im folgenden ein typischer
Verfahrensablauf dargestellt werden soll. Die Regeln eines Schiedsverfahrens
bestimmen sich nach Bundes- und Landesrecht und nach den Regeln des jeweiligen
Schiedsgerichtsforums.
Regelmäßig
beginnt die Einleitung eines Schiedsverfahrens mit einer Schiedsklage, in der
der Anleger darlegen muss, auf welche Fakten er sich stützt und welche Ansprüche
in welcher Höhe er geltend machen will. Mit Einreichung der Klage entstehen
sog. Filing-Gebühren, die sich je nach Streitwert zwischen mehreren Hundert
Dollar und ca. US$ 3.000,- bewegen. Im Vergleich zu einem Verfahren vor
ordentlichen Gerichten sind Schiedsverfahren in den USA wesentlich kostengünstiger.
Die
Schiedsklage wird dann der Gegenpartei mit Instruktionen zum Verfahrensablauf
und der Aufforderung zu einer Antwort zugestellt.
Nach
dem Austausch von Schriftsätzen wird dann das Hearing, also der eigentliche Verhandlungstermin,
vorbereitet. Das Hearing findet hierbei entweder am Wohnort des Anlegers oder
an einem Ort seiner Wahl statt. Der Vorteil für den Anleger liegt darin, dass
somit dem Broker die Kosten für die Reise seiner Anwälte, Zeugen und
Sachverständigen zum Verhandlungstermin treffen.
Im
Vorfeld des Verhandlungstermins findet regelmäßig auch ein sog.
Discovery-Verfahren statt. In diesem Verfahren können beide Parteien
voneinander wesentliche, für den Fall relevante Auskünfte, Informationen und
Unterlagen zur Stützung ihrer Ansprüche bzw. als Beweismittel verlangen. Auf
Verlangen der Parteien kann vor dem eigentlichen Hearing-Verfahren zu dessen
Vorbereitung eine sog. Pre-Hearing-Discovery, also eine mündliche
Vorverhandlung, zwischen einem Schiedsrichter oder dem Schiedsgericht und den
Parteien stattfinden, in der Konflikte und Meinungsverschiedenheiten im
Discovery-Verfahren geklärt werden können. Es schließt sich dann das
Hearing-Verfahren, der eigentliche Verhandlungstermin an, in dem die Parteien
den Fall, ihre Beweismittel und Zeugen präsentieren. Das Hearing-Verfahren wird
hierbei gestrafft in wenigen Tagen durchgeführt und abgeschlossen.
Für
das Hearing-Verfahren entstehen dann auch weitere Hearing-Gebühren, daneben
können für den Anleger Kosten für Gutachter oder von ihm benannte Zeugen
entstehen.
Nach
Abschluss des Hearing-Verfahrens hat das Schiedsgericht sowohl nach den Regeln
der NASD als auch nach den Regeln der NFA einen Schiedsspruch innerhalb von 30
Tagen zu fällen.
Schiedssprüche
können von einem Bundesgericht vollstreckt werden. Im Falle der Niederlage
erfüllen die Brokerhäuser jedoch meistens den Schiedsspruch, da ihnen sonst
Sanktionen seitens der NASD oder NFA, bis hin zum Ausschluss, drohen.
Schiedsgerichtverfahren
vor der NASD oder der NFA eröffnen einem Anleger damit die Möglichkeit eines
relativ schnellen Rechtsschutzes, die Kosten sind im Vergleich zu einem
Verfahren vor den ordentlichen Gerichten häufig vergleichsweise gering.
Allerdings besteht kein Anspruch auf ein Jury-Verfahren und auch „Punitive
Damages" können nicht verlangt werden. Auch Rechtsmittel sind begrenzt und die
Entscheidungen der Schiedsgerichte sind oft abschließend.
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