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Schiedsverfahren in den USA

Vorab: Der umfassende Leitfaden zum Anlegerschutz erläutert in einer eigenständigen Rubrik die Rechte und Ansprüche von Bankkunden und anderen Geldanlegern. Rufen Sie daher für weiterführende Informationen diese Startseite zum Anlegerrecht auf.

Da zumindestens im Bereich des Terminhandels die meisten Geschäfte einen Bezug zu den USA aufweisen, erfolgt nun noch ein Überblick über die Situation in den Vereinigten Staaten.

Schiedsverfahren in den USA kommen in Betracht, wenn der Kunde eine direkte Geschäftsbeziehung zu einem amerikanischen Brokerhaus unterhält, unabhängig davon, ob eine Schiedsabrede getroffen wurde oder nicht oder im Falle einer Zusammenarbeit eines amerikanischen Brokerhauses mit einem deutschen Vermittlungsunternehmen, wenn z. B. Ansprüche wegen Churnings (Spesenreiterei) zur Debatte stehen. Im Falle der direkten Geschäftsbeziehung zu einem Brokerhaus werden die Verträge, auch wenn die Akquisition und Kundenbetreuung über eine „Repräsentanz" in Deutschland erfolgt, häufig mit der amerikanischen Muttergesellschaft geschlossen. Auch dies ist einem Anleger häufig nicht klar.

Schiedsverfahren im Bereich der Termingeschäfte und des Wertpapierhandels sind in den USA wesentlich weiter als Mittel der Streitschlichtung verbreitet und haben eine längere Tradition als in Deutschland. Auch die Mediation ist in den USA seit längerer Zeit im Vordringen begriffen. Arbitration (Schiedsverfahren) im Kapitalanlagebereich werden von verschiedenen Organisationen, etwa der American Arbitration Association, den Terminbörsen, vor allem aber von der National Association of Securities Dealers (NASD) und der National Futures Association (NFA) angeboten. Spätestens seit der Entscheidung des Supreme Court in Shearson v. MacMahone, 482 U.S. 220 (1987) bestehen keine Zweifel mehr, dass Schiedsverfahren im Kapitalanlagebereich zulässig sind, selbst wenn es um Ansprüche aus dem Securities Exchange Act 1934 oder nach RICO (Racketeer Influenced and Corrupt Organisations Act) geht.

Bedeutsam sind aber vor allem die Schiedsverfahren vor der NASD und NFA, so dass sich der Beitrag im folgenden darauf beschränkt.

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1.   Zuständigkeit

Schiedsgerichtsverfahren vor der NFA kommen vor allem in Betracht bei Geschäften über Futures oder Optionen auf Futures und bei anderen Termingeschäften, während die NASD den Bereich der Aktiengeschäfte und Aktienoptionen abdeckt.

2.   Voraussetzungen

Der Anleger, der Ansprüche gegen ein Brokerhaus geltend machen will, das Mitglied bei der NFA oder der NASD ist, kann den Broker zum Schiedsverfahren auch zwingen, wenn keine Schiedsabrede getroffen wurde. Während also Brokerhäuser verpflichtet sind, sich Schiedsverfahren eines Anlegers zu unterwerfen, gilt dies im umgekehrten Fall nicht. Sofern der Broker seine Streitigkeiten in einem Schiedsverfahren vor der NASD oder NFA austragen will, muss er mit dem Kunden einen gültigen Schiedsvertrag abschließen.

Nach den Regeln der CFTC darf ein Broker die Zustimmung des Kunden zu einem Schiedsverfahren nicht zur Vorbedingung für die Eröffnung eines Terminkontos machen, hierauf muss der Kunde auch deutlich hingewiesen werden. Auch hier gilt, dass die Schiedsgerichtsklausel getrennt vom übrigen Vertrag und getrennt unterzeichnet sein muss. Nach den Regeln des Commodity Exchange Act und der CFTC kann ein Kunde selbst im Fall einer gültigen Schiedsabrede die Einleitung eines Schiedsverfahrens ablehnen oder innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Anzeige der Einleitung eines Schiedsverfahrens dieses abbrechen und zum CFTC-Reparationsverfahren übergehen, auch über diese Möglichkeit muss der Kunde belehrt werden. Ist diese Frist jedoch verstrichen, kann der Kunde weder zum Reparationsverfahren noch zu einem Verfahren vor einem Bundesgericht übergehen.

3.   Verfahren

Die Verfahrensabläufe ähneln sich weitgehend, so dass im folgenden ein typischer Verfahrensablauf dargestellt werden soll. Die Regeln eines Schiedsverfahrens bestimmen sich nach Bundes- und Landesrecht und nach den Regeln des jeweiligen Schiedsgerichtsforums.

Regelmäßig beginnt die Einleitung eines Schiedsverfahrens mit einer Schiedsklage, in der der Anleger darlegen muss, auf welche Fakten er sich stützt und welche Ansprüche in welcher Höhe er geltend machen will. Mit Einreichung der Klage entstehen sog. Filing-Gebühren, die sich je nach Streitwert zwischen mehreren Hundert Dollar und ca. US$ 3.000,- bewegen. Im Vergleich zu einem Verfahren vor ordentlichen Gerichten sind Schiedsverfahren in den USA wesentlich kostengünstiger.

Die Schiedsklage wird dann der Gegenpartei mit Instruktionen zum Verfahrensablauf und der Aufforderung zu einer Antwort zugestellt.

Nach dem Austausch von Schriftsätzen wird dann das Hearing, also der eigentliche Verhandlungstermin, vorbereitet. Das Hearing findet hierbei entweder am Wohnort des Anlegers oder an einem Ort seiner Wahl statt. Der Vorteil für den Anleger liegt darin, dass somit dem Broker die Kosten für die Reise seiner Anwälte, Zeugen und Sachverständigen zum Verhandlungstermin treffen.

Im Vorfeld des Verhandlungstermins findet regelmäßig auch ein sog. Discovery-Verfahren statt. In diesem Verfahren können beide Parteien voneinander wesentliche, für den Fall relevante Auskünfte, Informationen und Unterlagen zur Stützung ihrer Ansprüche bzw. als Beweismittel verlangen. Auf Verlangen der Parteien kann vor dem eigentlichen Hearing-Verfahren zu dessen Vorbereitung eine sog. Pre-Hearing-Discovery, also eine mündliche Vorverhandlung, zwischen einem Schiedsrichter oder dem Schiedsgericht und den Parteien stattfinden, in der Konflikte und Meinungsverschiedenheiten im Discovery-Verfahren geklärt werden können. Es schließt sich dann das Hearing-Verfahren, der eigentliche Verhandlungstermin an, in dem die Parteien den Fall, ihre Beweismittel und Zeugen präsentieren. Das Hearing-Verfahren wird hierbei gestrafft in wenigen Tagen durchgeführt und abgeschlossen.

Für das Hearing-Verfahren entstehen dann auch weitere Hearing-Gebühren, daneben können für den Anleger Kosten für Gutachter oder von ihm benannte Zeugen entstehen.

Nach Abschluss des Hearing-Verfahrens hat das Schiedsgericht sowohl nach den Regeln der NASD als auch nach den Regeln der NFA einen Schiedsspruch innerhalb von 30 Tagen zu fällen.

Schiedssprüche können von einem Bundesgericht vollstreckt werden. Im Falle der Niederlage erfüllen die Brokerhäuser jedoch meistens den Schiedsspruch, da ihnen sonst Sanktionen seitens der NASD oder NFA, bis hin zum Ausschluss, drohen.

Schiedsgerichtverfahren vor der NASD oder der NFA eröffnen einem Anleger damit die Möglichkeit eines relativ schnellen Rechtsschutzes, die Kosten sind im Vergleich zu einem Verfahren vor den ordentlichen Gerichten häufig vergleichsweise gering. Allerdings besteht kein Anspruch auf ein Jury-Verfahren und auch „Punitive Damages" können nicht verlangt werden. Auch Rechtsmittel sind begrenzt und die Entscheidungen der Schiedsgerichte sind oft abschließend.

Kanzlei Engelhard Busch & Partner bei Finanztip.de   Keine Haftung
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