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Für Anleger deutscher Vermittlungsunternehmen sind Schiedsverfahren nach der derzeitigen Praxis, vor allem wegen der hohen Kosten, keine brauchbare Alternative. Da die Zusammensetzung des Schiedsgerichts der Parteiautonomie unterliegt, ist auch nicht immer eine kompetente Besetzung gewährleistet. Vergleichbare Schiedsgerichtsfora wie die der NASD oder NFA fehlen in Deutschland, regelmäßig kann bei deren Schiedsgerichten auch eine hohe Fachkunde unterstellt werden.
Der Anleger sollte daher die ihm vorgelegten Vertragsunterlagen sorgfältig überprüfen und vor allem darauf achten, ob diese einen Schiedsvertrag enthalten. Sofern die Folgen und Kostenrisiken für ihn nicht zu überblicken sind, sollte er die Unterzeichnung eines Schiedsvertrages ablehnen. Sollte das Vermittlungsunternehmen die Unterzeichnung des Schiedsvertrages zur Bedingung für die Aufnahme der Geschäftsbeziehung machen, sollte er diese ablehnen.
Schiedsverfahren in den USA vor der NFA oder NASD können je nach Sachlage für den Anleger eine Alternative zu einem Verfahren vor den ordentlichen Gerichten sein. Aber auch hierbei sollte beachtet werden, dass die Sprachbarriere, die Entfernung und die Anwendung amerikanischen Rechts wesentliche Hürden darstellen können. Diese Hürden sind bei kompetenter Hilfe und Beratung überwindbar, sofern der Anleger diese aber scheut, sollte er sich nach Möglichkeit im Rahmen der Geschäftsbeziehung zu einem Broker auch nicht auf eine Schiedsabrede einlassen.
Diese Hürden wirken sich zwar auch in anderen Verfahren in den USA, etwa den Reparations-Verfahren der Commodity Futures Trading Commission (CFTC) oder in Klageverfahren vor den staatlichen Gerichten, aus. Ohne Schiedsvertrag erhält man sich je nach Fallgestaltung aber unter Umständen die Möglichkeit, das Brokerhaus auch vor einem Gericht in Deutschland in Anspruch zu nehmen. Schließlich kann im Falle eines Schiedsvertrages zwischen einem amerikanischen Brokerhaus und einem deutschen Kunden die Vollstreckungsmöglichkeit eines deutschen Urteils in den USA eingeschränkt oder ausgeschlossen sein. Für den Fall, dass ein deutsches Gericht z.B. einem Schiedsvertrag die Wirksamkeit wegen Verstoßes gegen den ordre public aufgrund Nichtbeachtung des Termin- und Differenzeinwandes versagt, kann dies dazu führen, dass das Urteil in den USA nicht anerkannt wird, weil das amerikanische Recht den Termin- und Differenzeinwand nicht kennt.
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