Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az.: XI ZR 336/99 vom 14.11.2000) können Kleinanleger von ihren Darlehensverpflichtungen befreit werden, wenn sie von einem privaten Anlagevermittler getäuscht worden sind. Jedenfalls dann, wenn die Bank sämtlicher Vertragsverhandlungen bis zur Unterschriftsreife dem selbständigen Vermittler überlassen hat.
Selbst wenn der Geschäftspartner der Bank einen weiteren Untervermittler eingeschaltet hat, muss sich die Bank eine Täuschung bei der Kreditvergabe zurechnen lassen. Mit diesem Urteil gab der BGH einer Klage von Privatleuten statt, welche sich durch falsche Angaben eines Anlagevermittlers zum Kauf von zwei Eigentumswohnungen in den neuen Bundesländern sowie der Aufnahme eines Kredits in Höhe von ca. 153.000 EUR haben überreden lassen.
Die hoch verschuldeten Kläger waren mit ihren Anliegen waren zunächst gescheitert, einen Kredit in Höhe von etwa 3.100 EUR aufzunehmen. Der Anlageberater, der für eine Anlagevermittlungsgesellschaft einer namhaften Bausparkasse auftrat, schlug den Privatleuten daraufhin eine andere Finanzierungsmöglichkeit für den Kauf zweier Wohnungen in Höhe von rund 174.000 EUR vor. Finanziert werden sollte der Kauf über die Bausparkasse. Der Vermittler sagte seinen Kunden wahrheitswidrig zu, ihnen würden nach Unterschreiben der Verträge ca. 13.300 EUR zur freien Verfügung ausgezahlt. Auch die Angaben zu Zinsen und Tilgung waren falsch.
Nach dem Urteil des BGH fallen solche Täuschungshandlungen auf die Bausparkasse zurück, da sie den Vermittler beauftragt hat. In diesem Zuge hätte auch mit Untervermittlern gerechnet werden müssen. Somit konnten sich die Betroffenen auf die Unwirksamkeit der mit der Bank geschlossenen Verträge berufen.
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