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Haftung bei ad-hoc-Mitteilungen
Der Zweck der ad-hoc-Mitteilung besteht darin, zeitgleich allen Anlegern außerhalb der Börsenzeiten eine Insiderinformation zugänglich zu machen. Nach
§ 15 Abs. 7 WpHG sind die inländischen Emittenten eines Wertpapiers verpflichtet, Tatsachen die den Kurs erheblich beeinflussen können, unverzüglich zu veröffentlichen. Der Emittent muss vor der Veröffentlichung hierüber auch die entsprechende Geschäftsführung des Marktes und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) informieren.
Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlender oder falscher ad-hoc-Informationen
Das Wertpapierhandelsgesetz enthält auch Kriterien, nach denen eine börsennotierte Gesellschaft in Haftung genommen werden kann. Dies ist im wesentlichen der Fall, wenn die Gesellschaft es unterlässt, eine ad-hoc-Mitteilung zu veröffentlichen obwohl sie dazu verpflichtet wäre. Das gleiche gilt für eine falsche veröffentlichte ad-hoc-Mitteilung.
§ 37b WpHG regelt den Schadenersatz wegen unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung von Insiderinformationen.
Ad-hoc-Publizität von Insiderinformationen
Mit der Pflicht zur Veröffentlichung von Ad-hoc-Mitteilungen will das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) dem Insiderhandel vorbeugen. Diese Publizitätspflicht soll daher verhindern, dass Informationen Insidern vorbehalten bleiben, die diese zu ihrem eigenem Vorteil nutzen können. Die aus dieser Pflicht resultierenden Mitteilungen werden als Ad-hoc-Mitteilung, Börsenmitteilung oder Pflichtmitteilung bezeichnet. Im
§ 13 WpHG findet sich die Legaldefinition der Insiderinformationen. "Eine Insiderinformation ist eine konkrete Information über nicht öffentlich bekannte Umstände, die sich auf einen oder mehrere Emittenten von Insiderpapieren oder auf die Insiderpapiere selbst beziehen und die geeignet sind, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis der Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen".
Haftung bei Nichtveröffentlichung von Insiderinformationen
Ein Emittent haftet nur, wenn er eine Insiderinformationen nicht unverzüglich veröffentlicht. Eine weitere Voraussetzung muss nach Absatz 2 erfüllt sein, dass der Emittent grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Die börsennotierte Gesellschaft trifft hierbei die Beweislast. Die Gesellschaft kann der Haftung also entgehen, wenn es nachweist dass die Veröffentlichung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgte. Text: " ... kann nicht in Anspruch genommen werden, wer nachweist, dass die Unterlassung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht".
Haftung bei Veröffentlichung von falschen Insiderinformationen
Der
§ 37c WpHG sieht eine Haftung der Unternehmen wegen Veröffentlichung unwahrer Insiderinformationen vor. Nach dem Wortlaut dieser Rechtsvorschrift greift die Haftung nur für Insiderinformationen (ad-hoc-Mitteilungen). Die Rechtsprechung wird klären, ob unter diese Rechtsnorm auch alle anderen Unternehmensmitteilungen fallen. Beispiel: Pressemitteilungen eines Unternehmens. Die
Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung - WpAIV regelt im Detail Bestimmungen zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten (Grundlage:
§ 15 Abs. 7 WpHG).
Allgemeines zu ad-hoc-Mitteilungen
Der Zeitpunkt der Veröffentlichung von ad-hoc-Mitteilungen erfolgt in aller Regel außerhalb der Börsenzeiten. Hiermit wird verhindert, dass eine derartige Mitteilung direkt in den laufenden Handel der Aktien und Wertpapiere gelangt. Es gilt auch zu verhindern, dass aufgrund des Zeitunterschiedes an den verschiedenen Börsenplätze der Welt, der Kurs für das Wertpapier hierdurch beeinflusst wird. Von dieser Maßnahme sind auch die Presseabteilungen der Unternehmen betroffen. So dürfen sie bis zum Versenden der ad-hoc-Mitteilung keine Informationen zum Inhalt der ad-hoc-Mitteilungen geben. Zweck der ad-hoc-Mitteilung besteht darin, zeitgleich allen Anlegern außerhalb der Börsenzeiten diese Information zugänglich zu machen. Beispiel:
Ad-Hoc-Mitteilungen der Frankfurter Börse oder die Website der
DGAP.
Zeitpunkt der Kenntnisnahme bei falschen ad-hoc-Mitteilungen
Gemäß
§ 37b Abs. 4 WpHG bzw.
§ 37c Abs. 4 WpHG verjähren Ansprüche nach dem Wertpapierhandelsgesetz wegen ad-hoc-Mitteilungen innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der Unterlassung bzw. der Veröffentlichung der unwahren Insiderinformationen, spätestens jedoch nach 3 Jahren. Dem Kriterium der Kenntnisnahme kommt eine besondere Bedeutung zu. Wann erlangt man Kenntnis? In der Regel stellt die Rechtsprechung darauf ab, ob und wann in der Presse ausführlich über diesen Fall berichtet worden ist.
Bei einer umfangreichen Presseberichterstattung gehen die Gerichte zutreffend davon aus, dass einem Anleger dieser Umstand bekannt sein müsste. Nicht selten wird jedoch umfangreich über ein derartiges Thema in der Presse berichtet, ohne dass der Anleger einen Nachweis führen kann, worauf er seinen Anspruch stützen kann. In diesen Fällen hat der Anleger den Zeitfaktor zu beachten. Zum einen läuft er Gefahr, dass die Ansprüche innerhalb der gesetzten Frist verjähren, weil die Gerichte wegen der Presseveröffentlichung eine Kenntnisnahme zu einem früheren Zeitpunkt annehmen. Andererseits fehlen ihm aber vielleicht noch die Tatsachen und Beweise, um eine stichhaltige Klage formulieren zu können. In diesen Fällen empfiehlt es sich, in Verbindung mit einem fachkundigen Anwalt für Kapitalmarktrecht verjährunghemmende Maßnahmen zu ergreifen.