| Bankgeschäfte: Anlegerschutz / Bankhaftung / Bankrecht bei Finanztip.de |
Weitere Ansprüche der Anleger
In mehreren Finanztip-Artikeln werden verschiedene mögliche Grundlagen für einen Anspruch auf Schadenersatz bzw. Rückabwicklung von Finanzgeschäften erläutert. Mit diesen Artikeln soll das Verständnis der Anleger für seine Situation etwas geschärft werden und der Anleger wird ggf. etwas besser vorbereitet in die Gespräche mit Anbieter und Vermittler oder seinem Rechtsanwalt gehen. Keinesfalls wird hierdurch der rechtliche Rat des Anwalts entbehrlich. Möglichst ein
Fachanwalt für Kapitalmarktrecht sollte daher rechtzeitig für derartige Fragen konsultiert werden. Ein normaler Anwalt ist vielleicht in dieser Angelegenheit überfordert. Im Einzelfall kommen ggf. noch weitere Anspruchsgrundlagen für den Kapitalanleger in Betracht. Diese Aspelte werden anschließend kurz skizziert.
Haftung nach dem BGB
Eine Haftung nach dem BGB kommt nach
§ 826 BGB in Betracht, der den Titel vorsätzliche sittenwidrige Schädigung trägt. Der Text dieser Rechtsvorschrift ist sehr kurz und lautet: "Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet". Voraussetzung für eine Haftung nach dieser Rechtsvorschrift ist mithin, dass vorsätzlich sittenwidrig gehandelt worden ist. Das Handeln des Vorstandes einer Gesellschaft wird dem Unternehmen zugerechnet.
Um einen Schadensersatzanspruch auf § 826 BGB zu gründen, hat der Anleger den Beweis hierfür zu erbringen. So muss er beweisen, dass das Unternehmen vorsätzlich gehandelt hat und ebenfalls eine sittenwidrige Schädigungsabsicht vorgelegen hat. Dieses wird in sehr vielen Fällen nicht der Fall sein. Sofern allerdings auch ein Strafverfahren in dieser Angelegenheit mit einem Strafbefehl ergangen ist, kann auf die Anklageschrift und das Strafurteil zurückgegriffen werden. Zwar gibt es keine offizielle Bindungswirkung zwischen einem Strafverfahren und ein Zivilverfahren. Der Rückgriff auf das Strafurteil erlaubt jedoch ggf. eine leichtere Durchsetzbarkeit des Anspruches wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung.
Anspruch auf Schadensersatz nach dem Börsengesetz
Bei der Prospekthaftung unterscheidet man die so genannte und eigentliche Prospekthaftung (Anspruch gegen den Vermittler) und die Prospekthaftung im engeren Sinn. Die Prospekthaftung im engeren Sinn (eigentliche Prospekthaftung) ergibt sich aus dem Börsengesetz. Das Börsengesetz betrifft nur Prospekte und damit Wertpapiere, die auch zum Börsenhandel zugelassen sind. Rechtsgrundlage ist hier der
§ 44 BörsG, der eine Haftung der Prospektverantwortlichen vorsieht. [Mehr zur Prospekthaftung auch im Artikel
Haftung wegen Prospektfehler].
Nach dieser Rechtsvorschrift zur Prospekthaftung kann der Erwerber von Wertpapieren, die auf Grund eines Prospekts zum Börsenhandel zugelassen sind, in dem für die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig sind, von denjenigen, die für den Prospekt die Verantwortung übernommen haben und von denjenigen, von denen der Erlass des Prospekts ausgeht, als Gesamtschuldnern die Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen. Der Erwerbspreis darf den ersten Ausgabepreis der Wertpapiere nicht überschreiten und das Erwerbsgeschäft muss nach Veröffentlichung des Prospekts innerhalb von sechs Monaten nach erstmaliger Einführung der Wertpapiere abgeschlossen sein.
Eine Haftung besteht allerdings nicht, wenn der Prospektverantwortliche den unrichtigen Prospekt nicht gekannt hat bzw. die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit zurückzuführen ist (vgl. § 45 BörsG). Wie dargelegt, ist der wichtige Zeitaspekt für den Anleger zu beachten. Ein Anspruch kann nach § 44 Abs. 1 Börsengesetz nur dann geltend gemacht werden, wenn der Anleger die Wertpapier innerhalb von 6 Monaten nach der erstmaligen Einführung erworben hat. Diese kurze Frist hat den Hintergrund, dass gesetzlich vermutet wird, dass der Prospektfehler auch ursächlich für die Anlageentscheidung war. Der Anspruch verjährt in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerber von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit der Veröffentlichung des Prospekts (vgl. § 46 BörsG).
Anspruch auf Schadensersatz nach dem Verkaufsprospektgesetz
Viele Wertpapiere sind nicht zum Börsenhandel zugelassen. Daher ergibt sich die Haftung für Wertpapiere, die nicht zum Börsenhandel zugelassen sind (z.B. stille Beteiligungen), nach dem Verkaufsprospektgesetz. Das Verkaufsprospektgesetz macht es sich hier einfach und verweist für eine mögliche Haftung bei fehlerhaftem Prospekt im
§ 13 VerkProspG auf die Vorschriften der Paragrafen 44 bis 47 Börsengesetz. Die Unterschiede sind auch nur redaktioneller Art. Da sich die Haftungsnormen bei beiden Gesetzen gleichen, kann bei nicht zum Börsenhandel zugelassenen Wertpapieren eine Haftung ebenfalls nicht beansprucht werden, wenn der Prospektverantwortliche die Unrichtigkeiten nicht kannte oder diese Unrichtigkeit auch nicht auf grober Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Weiterhin ist die Zeitschranke zu beachten, wonach ein Anspruch nur dann besteht, wenn der Anleger die Wertpapiere innerhalb von 6 Monaten nach der erstmaligen Einführung erworben hat.
Anspruch gegen die Organe einer Gesellschaft
Immer wieder liest man in der Presse, dass der Vorstand einer Aktiengesellschaft oder die Geschäftsführung einer GmbH auf Schadensersatz bei einem getätigten Finanzgeschäft verklagt wird. Die Anspruchsgrundlagen können unterschiedlicher Art sein. Beispiel: Veröffentlichung einer falschen ad-hoc-Mitteilung oder aber die Unrichtigkeit im Verkaufsprospekt. Ein
Fachanwalt für Kapitalmarktrecht sollte daher rechtzeitig für derartige Fragen konsultiert werden.
Problematisch ist schon die Frage, ob ein Anspruch an den Vorstand oder an die Gesellschaft gerichtet werden soll. Ein Schadensersatzverlangen, das sowohl an die Gesellschaft als auch zum Beispiel einem Vorstand der Gesellschaft gerichtet ist, erhöht außerdem das Kostenrisiko des Prozesses. Ein mit der Sache befasster Fachanwalt für Kapitalmarktrecht wird daher von dem parallelen Vorgehen einer derartigen Maßnahme tendenziell eher abraten.