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Pflicht zur Aufklärung bei der Geldanlage
Bei der Geldanlage treffen sowohl den Bankberater im Beratungsgespräch als auch den Finanzvermittler ausgeprägte aber unterschiedliche aufklärungspflichten. Dem interessierten Anleger ist häufig nicht bewusst, dass rechtlich zwischen einem Beratungsgespräch und einem Vermittlungsgespräch bei Gesprächen über eine Geldanlage zu unterscheiden ist. Die Grenzen verlaufen im praktischen Alltag auch fließend.
Unterschied zwischen Beratungsvertrag und Vermittlungsvertrag
Der Anleger hat gegebenenfalls einen Anspruch gegen den Bankberater oder gegen den Finanzvermittler. Denn nicht immer erfolgt die Geldanlage aufgrund eines Beratungsgespräches mit einem Bankangestellten, sondern häufig auch in einem Gespräch mit einem (freiberuflichen oder bei einem anderen Unternehmen angestellten) Anlagevermittler. Wie auch der Beratungsvertrag wird der Vermittlungsvertrag zumeist stillschweigend geschlossen. Ein wichtiger Unterschied zum Beratungsgespräch innerhalb der Räume einer Bank liegt auch in der Örtlichkeit. In der Regel erfolgt die Beratung durch eine Bank in den Räumen der Bank oder telefonisch. Der Anlagevermittler kommt aber sehr häufig auch zu dem Geldanleger in das Haus. In diesem Fall liegt ein so genanntes Haustürgeschäft mit entsprechenden Rechtsfolgen vor.
Finanzvermittler muss aufklären aber nicht bewerten
Die Anlagevermittler muss den Geldanleger über Chancen und Risiken der Geldanlage aufklären. Er muss aber im Unterschied zu einem Beratungsgespräch diese Umstände nicht bewerten. In der Praxis sind die Grenzen zwischen einem Beratungsgespräch und einer reinen Finanzvermittlung häufig so fließend, dass nicht klar gesagt werden kann, ob eine bloße Vermittlung oder eine Anlageberatung im konkreten Fall vorliegt. Bei einem Vermittlungsgespräch beschränkt sich die Pflicht des Vermittlers also in aller Regel auf die Aufklärung über Chancen und Risiken der Geldanlage. Der Vermittler muss insbesondere die Risiken der von ihm ins Auge gefassten Geldanlage umfassend erläutern und darstellen. Allerdings muss in diesem Fall der Anleger selbst für sich bewerten, ob das empfohlene Anlageprodukt für ihn geeignet ist.
Das Aufklärungsgespräch ist teilweise intensiver zu führen, wenn die Anlageerfahrung des Geldanlegers zu wünschen übrig lässt. Faustregel: Ein wenig erfahrener Geldanleger ist daher weitaus intensiver zu informieren und aufzuklären als ein erfahrener Geldanleger. Es hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass gerade bei der Vermittlung von geschlossenen Fonds es zu einer Verletzung dieser Aufklärungspflicht gekommen ist. Insbesondere aus diesem Grund haben auch viele Geldanleger einen Anspruch auf Schadensersatz an den Finanzvermittler geltend gemacht. (Stichwort AWD und andere Vermittlungsunternehmen).
Praktisches Beispiel zwischen Beratung und Vermittlung
Nach
§ 31 Abs. 4 WpHG dürfen Banken und Sparkassen keine Anlageberatung erteilen, wenn sie vorher nicht die entsprechenden Informationen über den Kunden eingeholt haben. Am Beispiel des öffentlich zugänglichen WpHG-Bogens (Beratungsbogen) der
BCA Bank wird dies auch deutlich. Hier ein Zitat aus diesem Bogen:
Wir weisen darauf hin, dass wir im Falle von nicht vollständigen Kundenangaben nach den aktuellen Bestimmungen des Wertpapierhandelsgesetzes nicht befugt sind, Ihnen gegenüber persönliche Empfehlungen, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, abzugeben. Sie haben dennoch die Möglichkeit, uns einen Auftrag ohne eine Beratungsleistung zum Erwerb oder Verkauf von Finanzinstrumenten zu erteilen. Im beratungsfreien Geschäft sind wir verpflichtet, die Angemessenheit des betreffenden Geschäftes zu überprüfen. Falls Sie keine oder unvollständige Angaben zu Ihren Kenntnissen und Erfahrungen gemacht haben, informieren wir Sie darüber, dass eine Beurteilung der Angemessenheit des Geschäftes nicht möglich ist. Wir sind nicht in der Lage zu prüfen, ob Sie über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, um die Risiken des gewünschten Geschäftes angemessen beurteilen zu können. In diesem Fall dürfen wir das gewünschte Geschäft nur unter der Voraussetzung ausführen, dass Sie uns trotz fehlender Angemessenheitsprüfung ausdrücklich zur Ausführung des Auftrages beauftragen. Diesen Auftrag quittieren Sie bitte mit der nachfolgenden Unterschrift.
Aufklärung über Kick-back-Zahlungen (Innenprovisionen, Rückvergütungen)
Im Anlagerecht basieren sehr viele Ansprüche der Bankkunden und Kunden von Finanzberatern auf der Tatsache, dass ihnen die Höhe der versteckten Innenprovisionen (Rückvergütungen bzw. Kickbacks) nicht offen gelegt worden ist. Sowohl Anlageberater als auch Finanzvermittler trifft jeweils die Pflicht zur Information über die Nennung der Höhe der Rückvergütungen. Es handelt sich dabei um Vergütungen, die ein Finanzvermittler oder eine Bank von dem Emittenten des Wertpapiers erhält, wenn Bank oder Anlagevermittler dieses Produkt vertreiben.
Der Grund liegt auf der Hand: Der Anlagevermittler bzw. der Bankberater befinden sich in einem Interessenkonflikt. Sie sollen im Interesse des Kunden handeln und ihm die Geldanlage empfehlen, die am besten zu ihm passt. Andererseits hat die Bank bzw. der Anlageberater ein hohes Interesse daran, dass das empfohlene Produkt auch eine hohe Provision einbringt. Über diesen Interessenkonflikt ist der Kunde umfassend und wahrheitsgemäß aufzuklären. Wenn der Kunde nicht über die Höhe der Rückvergütungen umfassend und wahrheitsgemäß aufgeklärt worden ist, hat er einen Anspruch auf Schadensersatz und Rückabwicklung des Vertrages. Die Bank bzw. der Finanzvermittler haben dann nur die Möglichkeit, zu beweisen, dass der Anleger das Produkt auch bei Kenntnis der Höhe der Rückvergütung erworben hätte. In den meisten Fällen wird ein solcher Nachweis nicht zu erbringen sein. [Mehr hierzu im Artikel Bank muss Kickback-Zahlung nennen].
Aufklärung über negative Presseberichte im Beratungsgespräch
Im wichtigen Urteil des
BGH vom 07.10.2008 - XI ZR 89/07 haben die Bundesrichter klargestellt, dass ein Anlageberater zwar nicht jede Veröffentlichung in einem Printmedium über die empfohlene Geldanlage kennen muss. Wenn jedoch eine Geldanlage "massiv" negativ in der breiten Wirtschaftspresse (Handelsblatt, FAZ oder Financial Times Deutschland) dargestellt worden ist, wird von der Rechtsprechung vermutet, dass der Bankberater hiervon Kenntnis hatte. Er ist dann verpflichtet, den Kunden auf diese negative Berichterstattung zu der Geldanlage hinzuweisen.
Leitsatz des Urteils: "Aus einem Beratungsvertrag ist eine Bank verpflichtet, eine Kapitalanlage, die sie empfehlen will, mit banküblichem kritischen Sachverstand zu prüfen; eine bloße Plausibilitätsprüfung ist ungenügend. Eine Bank muss nicht jede negative Berichterstattung in Brancheninformationsdiensten über von ihr vertriebene Kapitalanlagen kennen. Hat eine Bank Kenntnis von einem negativen Bericht in einem Brancheninformationsdienst, muss sie ihn bei der Prüfung der Kapitalanlage berücksichtigen. Anlageinteressenten müssen aber nicht ohne weiteres auf eine vereinzelt gebliebene negative Publikation, deren Meinung sich in der Fachöffentlichkeit (noch) nicht durchgesetzt hat, hingewiesen werden.
Aufklärung beim Haustürgeschäft
Finanzgeschäfte, die im privaten Bereich des Kunden (Wohnung, Arbeitsplatz) abgeschlossen werden, fallen unter das Recht des so genannten Haustürgeschäftes. Der Begriff des Haustürgeschäftes umfasst aber auch alle Formen des Direktverkaufs. In allen diesen Fällen wird der Kunde durch ein gesetzlich verankertes Widerrufsrecht geschützt, so dass er das getätigte Finanzgeschäft (Kapitalanlage oder Kreditvertrag) innerhalb gewisser Fristen nach diesem besonderen Recht rückgängig machen kann. [Mehr hierzu im Artikel
Anlegerrecht beim Haustürgeschäft].