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Bankgeschäfte: Anlegerschutz / Bankhaftung / Bankrecht     bei Finanztip.de

Beratungsprotokoll zur Dokumentation der Anlageberatung

Um Rechtstreitigkeiten zwischen Bank, Sparkasse und Anleger zu minimieren und im Idealfall sogar zu vermeiden, ist in einem Beratungsprotokoll das Beratungsgespräch mit dem Kunden zu dokumentieren. In diesem "Formular" wird die Risikobereitschaft des Kunden und seine Kenntnisse und Erfahrungen in der Geldanlage festgehalten. Ein Beratungsprotokoll dient der Bank auch als Nachweis, dass eine Aufklärung des Kunden stattgefunden hat. Sowohl das Kreditinstitut als auch der interessierte Anleger haben insoweit wichtige Elemente aus dem Beratungsgespräch "protokolliert" und sollten daher wissen, auf welche Anlageformen sie sich geeinigt haben. Nach § 31 Abs. 4 WpHG dürfen Banken und Sparkassen keine Anlageberatung erteilen, wenn sie vorher die entsprechenden Informationen über den Kunden eingeholt haben.

Pflicht zur Erstellung des Beratungsprotokolls

Die Beratungsdokumentation, nach der Banken verpflichtet sind, den Inhalt jeder Anlageberatung bei Privatanlegern zu protokollieren und den Kunden eine Ausfertigung des Protokolls (Beratungsprotokoll) auszuhändigen, gilt seit dem 01. Januar 2010. Ein Beratungsprotokoll ist eine Dokumentation der erfolgten Anlageberatung und ist auch ein Beleg dafür, dass eine Aufklärung des Kunden stattgefunden hat. Die Dokumentation der Beratung ist eine zwingende Grundlage für ein Beratungsgespräch und erlaubt für beide Seiten einen besseren Nachweis, auf welche Anlageformen man sich im Anlagegespräch geeinigt hat.

Mit dieser Maßnahme soll die Qualität der Anlageberatung deutlich verbessert werden. Das Wertpapierhandelsgesetz sieht allerdings nicht vor, dass der Bankkunde das Beratungsprotokoll zu unterschreiben hat. Er kann jedoch im Zweifel Einsicht in diese Dokumentation einnehmen. Beispiel: Im Falle einer Falschberatung kann der Bankkunde von der Bank bzw. Sparkasse die Herausgabe des Beratungsprotokolls bzw. des WpHG-Bogens fordern, um daraus zu erkennen, ob bereits Fehler in der Anlageberatung aufgrund des Beratungsprotokolls festzustellen sind.

Gemäß § 31 Abs. 2 WpHG hat der Anlageberater den Bankkunden alle wesentlichen Informationen zugänglich zu machen. Weiterhin schreibt Abs. 3 dieser Rechtsvorschrift vor, dass dem Kunden diese Informationen rechtzeitig und in verständlicher Form bekannt gemacht werden müssen. Auch dieser Absatz kann eine Grundlage für einen Schadensanspruch begründen: "Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind verpflichtet, Kunden rechtzeitig und in verständlicher Form Informationen zur Verfügung zu stellen, die angemessen sind, damit die Kunden nach vernünftigem Ermessen die Art und die Risiken der ihnen angebotenen oder von ihnen nachgefragten Arten von Finanzinstrumenten oder Wertpapierdienstleistungen verstehen und auf dieser Grundlage ihre Anlageentscheidungen treffen können".

Praktisches Beispiel zwischen Beratung und Vermittlung

Nach § 31 Abs. 4 WpHG dürfen Banken und Sparkassen keine Anlageberatung erteilen, wenn sie vorher nicht die entsprechenden Informationen über den Kunden eingeholt haben. Am Beispiel des öffentlich zugänglichen WpHG-Bogens (Beratungsbogen) der BCA Bank wird dies auch deutlich. Hier ein Zitat aus diesem Bogen:

Wir weisen darauf hin, dass wir im Falle von nicht vollständigen Kundenangaben nach den aktuellen Bestimmungen des Wertpapierhandelsgesetzes nicht befugt sind, Ihnen gegenüber persönliche Empfehlungen, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, abzugeben. Sie haben dennoch die Möglichkeit, uns einen Auftrag ohne eine Beratungsleistung zum Erwerb oder Verkauf von Finanzinstrumenten zu erteilen. Im beratungsfreien Geschäft sind wir verpflichtet, die Angemessenheit des betreffenden Geschäftes zu überprüfen. Falls Sie keine oder unvollständige Angaben zu Ihren Kenntnissen und Erfahrungen gemacht haben, informieren wir Sie darüber, dass eine Beurteilung der Angemessenheit des Geschäftes nicht möglich ist. Wir sind nicht in der Lage zu prüfen, ob Sie über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, um die Risiken des gewünschten Geschäftes angemessen beurteilen zu können. In diesem Fall dürfen wir das gewünschte Geschäft nur unter der Voraussetzung ausführen, dass Sie uns trotz fehlender Angemessenheitsprüfung ausdrücklich zur Ausführung des Auftrages beauftragen. Diesen Auftrag quittieren Sie bitte mit der nachfolgenden Unterschrift.

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