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Bankgeschäfte: Anlegerschutz / Bankhaftung / Bankrecht     bei Finanztip.de

Ansprüche des Bankkunden aus einem Beratungsvertrag

Spätestens seit dem Zusammenbruch der amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers im September 2008 mussten viele Anleger die Erfahrung machen, dass auch angeblich sichere Geldanlagen nicht sicher sind. Weil der Beginn der Finanzkrise in der allgemeinen Presse (TV, Print und Online) häufig mit der Lehman-Pleite gleichgesetzt wird, sind viele Bürger erstmals auf die Bankhaftung bei Lehman-Zertifikaten aufmerksam geworden. Es stellt sich daher die Rechtsfrage, auf welcher Grundlage ein Anspruch auf Schadenersatz gegen eine Bank oder eine Sparkasse bei fehlerhafter Anlageberatung gegründet werden kann. Ein Schadensersatzanspruch bzw. ein Anspruch auf Rückabwicklung eines Finanzgeschäftes des Geldanlegers gegen die Bank kann sich zunächst aus dem Beratungsvertrag oder aus einem Vermittlungsvertrag ergeben. Dass auch Unternehmen eine Bank wegen Verletzung ihrer Aufklärungspflicht (Beratungspflicht) erfolgreich verkalgen können, zeigt das BGH-Urteil gegen die Deutsche Bank (vgl. Zinsswap-Geschäft als Zinswette und Beratungspflicht).

Ansprüche des Bankkunden aus einem Beratungsvertrag

Der Bankkunde, der eine Bank betritt, um sich über eine Geldanlage beraten zu lassen, wird zumeist keinen schriftlichen Vertrag mit der Bank darüber abschließen. Trotzdem kommt rechtlich ein Vertrag zustande. Dieser Beratungsvertrag wird stillschweigend (konkludent) beschlossen. In einem solchen Beratungsgespräch erwartet der Anleger Informationen über eine bestimmte Geldanlage oder Hinweise auf alternative Geldanlagemöglichkeiten, die er nach seinen Vorstellungen tätigen möchte. Der Geldanleger erwartet eine fachkundige Beratung und Bewertung der Geldanlagen durch den Bankangestellten. Der Bankangestellte muss hierbei insbesondere die persönlichen Verhältnisse und Ziele des Geldanlegers erfassen und in seiner Beratung berücksichtigen.

Bei einem reinen Vermittlungsvertrag bewertet der Vermittler nicht die persönliche Situation des Anlegers. Er muss allerdings wahrheitsgemäß und vollständig über die Risiken der Geldanlage informieren. Der Geldanleger kann dann für sich selbst entscheiden und beurteilen, ob die besprochene Geldanlage seinen Vorstellungen entspricht. In sehr vielen Fällen sind in der Praxis allerdings die Grenzen zwischen einem Beratungsvertrag und einem Vermittlungsvertrag fließend. Aus diesem Grund wird auch empfohlen die folgenden Artikel Anspruch aus einem Vermittlungssvertrag sowie die Ausführungen zu den Allgemeinen Aufklärungspflichten in der Finanzberatung zu lesen.

Pflichten des Beraters in einem Beratungsgespräch

Der Anlageberater muss den Bankkunden anlegergerecht umfassend und damit vollständig über das Anlageprodukt informieren. Dazu gehören alle wesentlichen Informationen, die der Bankkunde benötigt, um eine für ihn angemessene Anlageentscheidung zu treffen.

Der Anlageberater hat dabei besonders die Anlageerfahrung und damit die Kenntnisse im Finanzwesen und die Risikobereitschaft des Anlegers zu berücksichtigen. In anderen Worten: Der Anlageberater muss eine anlegergerechte Beratung durchführen. So ist in dem Beratungsgespräch die Anlageerfahrung des Kunden, d.h. sein Fachwissen und sein Anlageziel im Zweifel zu erforschen und zu dokumentieren. Dies ist teilweise auch im Interesse der Bank. Denn in einem solchen Beratungsgespräch erfährt der Bankberater viele Details von dem Kunden. Dazu gehören zum Beispiel seine anderen getätigten Finanzinvestments und auch umfassende Einblicke über seine finanziellen Verhältnisse und der Pläne für die Altersvorsorge. So kann der Bankberater auch ein Kundenprofil erstellen, um in Zukunft andere geeignete Anlageprodukte zu empfehlen.

Für die Banken sind diese Verpflichtungen sogar im Wertpapierhandelsgesetz geregelt. So wird die Anlageberatung in § 2 Abs. 3 Nr. 9 WpHG ausdrücklich genannt. Danach gilt als Wertpapierdienstleistung auch die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird (Anlageberatung).

Nach § 31 Abs. 4 WpHG ergibt sich die Pflicht zur Einholung von Informationen über den Kunden ebenfalls aus dem Wertpapierhandelsgesetz. Zitat: "Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Anlageberatung oder Finanzportfolioverwaltung erbringt, muss von den Kunden alle Informationen einholen über Kenntnisse und Erfahrungen der Kunden in Bezug auf Geschäfte mit bestimmten Arten von Finanzinstrumenten oder Wertpapierdienstleistungen, über die Anlageziele der Kunden und über ihre finanziellen Verhältnisse, die erforderlich sind, um den Kunden ein für sie geeignetes Finanzinstrument oder eine für sie geeignete Wertpapierdienstleistung empfehlen zu können".

Die Dokumentationspflicht erfüllt der Anlageberater, indem er so genannte WpHG-Bögen ausfüllt, in denen er die Anlageziele und die Risikoneigung des Anlegers festhält. Der Bankkunde ist gut beraten, derartige Risikoprofile nicht blind zu unterschreiben, sondern zu prüfen, ob die darin genannten Anlageziele wirklich seinen Erwartungen und Anforderungen entsprechen. Beispiel eines WpHG-Bogens (Beratungsbogen). Der Artikel Beratungsprotokoll zur Dokumentation der Anlageberatung beschreibt die Voraussetzungen und das Verfahren. Nicht nur weil aus einem WpHG-Bogen ggf. in der Zukunft auch ein Ersatzanspruch begründet wird, ist das Verständnis für den Inhalt sehr wichtig. Folgen Sie daher zur Wissenserweiterung diesem vorgenannten Link.

Aushändigen des Beratungsprotokolls

Mit der Einführung des so genannten Schuldverschreibungsgesetzes können Anleger ihre Ansprüche aus Falschberatung bei Wertpapiergeschäften besser durchsetzen. Die Beratungsdokumentation, nach der Banken verpflichtet sind, den Inhalt jeder Anlageberatung bei Privatanlegern zu protokollieren und den Kunden eine Ausfertigung des Protokolls (Beratungsprotokoll) auszuhändigen, gilt seit dem 01. Januar 2010. Ein Beratungsprotokoll ist eine kurze Dokumentation und ist auch ein Beleg dafür, dass eine Aufklärung des Kunden stattgefunden hat. Die Dokumentation der Beratung ist eine zwingende Grundlage für ein Beratungsgespräch und erlaubt für beide Seiten einen besseren Nachweis, auf welche Anlageformen man sich im Anlagegespräch geeinigt hat. [Mehr hierzu im Artikel Beratungsprotokoll zur Dokumentation der Anlageberatung].

Mit dieser Maßnahme soll die Qualität der Anlageberatung deutlich verbessert werden. Das Wertpapierhandelsgesetz sieht allerdings nicht vor, dass der Bankkunde das Beratungsprotokoll zu unterschreiben hat. Er kann jedoch im Zweifel Einsicht in diese Dokumentation einnehmen. Beispiel: Im Falle einer Falschberatung kann der Bank Kunden die Herausgabe des Beratungsprotokolls bzw. des WpHG-Bogens fordern, um daraus zu erkennen, ob bereits Fehler in der Anlageberatung aufgrund des Beratungsprotokolls festzustellen sind.

Gemäß § 31 Abs. 2 WpHG hat der Anlageberater den Bankkunden alle wesentlichen Informationen zugänglich zu machen. Weiterhin schreibt Abs. 3 dieser Rechtsvorschrift vor, dass dem Kunden diese Informationen rechtzeitig und in verständlicher Form bekannt gemacht werden müssen. Auch dieser Absatz kann eine Grundlage für einen Schadensanspruch begründen: "Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind verpflichtet, Kunden rechtzeitig und in verständlicher Form Informationen zur Verfügung zu stellen, die angemessen sind, damit die Kunden nach vernünftigem Ermessen die Art und die Risiken der ihnen angebotenen oder von ihnen nachgefragten Arten von Finanzinstrumenten oder Wertpapierdienstleistungen verstehen und auf dieser Grundlage ihre Anlageentscheidungen treffen können".

Aufklärung über Kick-back-Zahlungen (Innenprovisionen, Rückvergütungen)

Im Anlagerecht basieren sehr viele Ansprüche der Bankkunden und Kunden von Finanzberatern auf der Tatsache, dass ihnen die Höhe der versteckten Innenprovisionen (Rückvergütungen bzw. Kickbacks) nicht offen gelegt worden ist. Sowohl Anlageberater als auch Finanzvermittler trifft jeweils die Pflicht zur Information über die Nennung der Höhe der Rückvergütungen. Es handelt sich dabei um Vergütungen, die ein Finanzvermittler oder eine Bank von dem Emittenten des Wertpapiers erhält, wenn es dieses Produkt vertreibt und damit an den Anlageberater an den Anleger verkauft. [Mehr hierzu im Artikel Kickback-Vergütungen].

Der Grund liegt auf der Hand: Der Anlagevermittler bzw. der Bankberater bei der Berater befinden sich in einem Interessenkonflikt. Sie sollen im Interesse des Kunden handeln und ihm die Geldanlage empfehlen, die am besten zu den Kunden passt. Andererseits hat die Bank bzw. der Anlageberater ein hohes Interesse daran, dass das empfohlene Produkt auch eine hohe Provision einbringt. Über diesen Interessenkonflikt ist der Kunde umfassend und wahrheitsgemäß aufzuklären. Wenn der Kunde nicht über die Höhe der Rückvergütungen umfassend und wahrheitsgemäß aufgeklärt worden ist, hat er einen Anspruch auf Schadensersatz und Rückabwicklung des Vertrages. Die Bank bzw. der Finanzvermittler haben dann nur die Möglichkeit, zu beweisen, dass der Anleger das Produkt auch bei Kenntnis der Höhe der Rückvergütung erworben hätte. In den meisten Fällen wird ein solcher Nachweis nicht zu erbringen sein.

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Aufklärung über negative Presseberichte im Beratungsgespräch

Im wichtigen Urteil des BGH vom 07.10.2008 - XI ZR 89/07 haben die Bundesrichter klargestellt, dass ein Anlageberater zwar nicht jede Veröffentlichung in einem Printmedium über die empfohlene Geldanlage kennen muss. Wenn jedoch eine Geldanlage "massiv" negativ in der breiten Wirtschaftspresse (Handelsblatt, FAZ oder Financial Times Deutschland) dargestellt worden ist, wird von der Rechtsprechung vermutet, dass der Bankberater hiervon Kenntnis hatte. Er ist dann verpflichtet, den Kunden auf diese negative Berichterstattung zu der Geldanlage hinzuweisen.

Leitsatz des Urteils: "Aus einem Beratungsvertrag ist eine Bank verpflichtet, eine Kapitalanlage, die sie empfehlen will, mit banküblichem kritischen Sachverstand zu prüfen; eine bloße Plausibilitätsprüfung ist ungenügend. Eine Bank muss nicht jede negative Berichterstattung in Brancheninformationsdiensten über von ihr vertriebene Kapitalanlagen kennen. Hat eine Bank Kenntnis von einem negativen Bericht in einem Brancheninformationsdienst, muss sie ihn bei der Prüfung der Kapitalanlage berücksichtigen. Anlageinteressenten müssen aber nicht ohne weiteres auf eine vereinzelt gebliebene negative Publikation, deren Meinung sich in der Fachöffentlichkeit (noch) nicht durchgesetzt hat, hingewiesen werden.

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