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Bei einem reinen Vermittlungsvertrag bewertet der Vermittler nicht die persönliche Situation des Anlegers. Er muss allerdings wahrheitsgemäß und vollständig über die Risiken der Geldanlage informieren. Der Geldanleger kann dann für sich selbst entscheiden und beurteilen, ob die besprochene Geldanlage seinen Vorstellungen entspricht. In sehr vielen Fällen sind in der Praxis allerdings die Grenzen zwischen einem Beratungsvertrag und einem Vermittlungsvertrag fließend. Aus diesem Grund wird auch empfohlen die folgenden Artikel Anspruch aus einem Vermittlungssvertrag sowie die Ausführungen zu den Allgemeinen Aufklärungspflichten in der Finanzberatung zu lesen.
Der Anlageberater hat dabei besonders die Anlageerfahrung und damit die Kenntnisse im Finanzwesen und die Risikobereitschaft des Anlegers zu berücksichtigen. In anderen Worten: Der Anlageberater muss eine anlegergerechte Beratung durchführen. So ist in dem Beratungsgespräch die Anlageerfahrung des Kunden, d.h. sein Fachwissen und sein Anlageziel im Zweifel zu erforschen und zu dokumentieren. Dies ist teilweise auch im Interesse der Bank. Denn in einem solchen Beratungsgespräch erfährt der Bankberater viele Details von dem Kunden. Dazu gehören zum Beispiel seine anderen getätigten Finanzinvestments und auch umfassende Einblicke über seine finanziellen Verhältnisse und der Pläne für die Altersvorsorge. So kann der Bankberater auch ein Kundenprofil erstellen, um in Zukunft andere geeignete Anlageprodukte zu empfehlen.
Für die Banken sind diese Verpflichtungen sogar im Wertpapierhandelsgesetz geregelt. So wird die Anlageberatung in § 2 Abs. 3 Nr. 9 WpHG ausdrücklich genannt. Danach gilt als Wertpapierdienstleistung auch die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird (Anlageberatung).
Nach § 31 Abs. 4 WpHG ergibt sich die Pflicht zur Einholung von Informationen über den Kunden ebenfalls aus dem Wertpapierhandelsgesetz. Zitat: "Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Anlageberatung oder Finanzportfolioverwaltung erbringt, muss von den Kunden alle Informationen einholen über Kenntnisse und Erfahrungen der Kunden in Bezug auf Geschäfte mit bestimmten Arten von Finanzinstrumenten oder Wertpapierdienstleistungen, über die Anlageziele der Kunden und über ihre finanziellen Verhältnisse, die erforderlich sind, um den Kunden ein für sie geeignetes Finanzinstrument oder eine für sie geeignete Wertpapierdienstleistung empfehlen zu können".
Die Dokumentationspflicht erfüllt der Anlageberater, indem er so genannte WpHG-Bögen ausfüllt, in denen er die Anlageziele und die Risikoneigung des Anlegers festhält. Der Bankkunde ist gut beraten, derartige Risikoprofile nicht blind zu unterschreiben, sondern zu prüfen, ob die darin genannten Anlageziele wirklich seinen Erwartungen und Anforderungen entsprechen. Beispiel eines WpHG-Bogens (Beratungsbogen). Der Artikel Beratungsprotokoll zur Dokumentation der Anlageberatung beschreibt die Voraussetzungen und das Verfahren. Nicht nur weil aus einem WpHG-Bogen ggf. in der Zukunft auch ein Ersatzanspruch begründet wird, ist das Verständnis für den Inhalt sehr wichtig. Folgen Sie daher zur Wissenserweiterung diesem vorgenannten Link.
Mit dieser Maßnahme soll die Qualität der Anlageberatung deutlich verbessert werden. Das Wertpapierhandelsgesetz sieht allerdings nicht vor, dass der Bankkunde das Beratungsprotokoll zu unterschreiben hat. Er kann jedoch im Zweifel Einsicht in diese Dokumentation einnehmen. Beispiel: Im Falle einer Falschberatung kann der Bank Kunden die Herausgabe des Beratungsprotokolls bzw. des WpHG-Bogens fordern, um daraus zu erkennen, ob bereits Fehler in der Anlageberatung aufgrund des Beratungsprotokolls festzustellen sind.
Gemäß § 31 Abs. 2 WpHG hat der Anlageberater den Bankkunden alle wesentlichen Informationen zugänglich zu machen. Weiterhin schreibt Abs. 3 dieser Rechtsvorschrift vor, dass dem Kunden diese Informationen rechtzeitig und in verständlicher Form bekannt gemacht werden müssen. Auch dieser Absatz kann eine Grundlage für einen Schadensanspruch begründen: "Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind verpflichtet, Kunden rechtzeitig und in verständlicher Form Informationen zur Verfügung zu stellen, die angemessen sind, damit die Kunden nach vernünftigem Ermessen die Art und die Risiken der ihnen angebotenen oder von ihnen nachgefragten Arten von Finanzinstrumenten oder Wertpapierdienstleistungen verstehen und auf dieser Grundlage ihre Anlageentscheidungen treffen können".
Der Grund liegt auf der Hand: Der Anlagevermittler bzw. der Bankberater bei der Berater befinden sich in einem Interessenkonflikt. Sie sollen im Interesse des Kunden handeln und ihm die Geldanlage empfehlen, die am besten zu den Kunden passt. Andererseits hat die Bank bzw. der Anlageberater ein hohes Interesse daran, dass das empfohlene Produkt auch eine hohe Provision einbringt. Über diesen Interessenkonflikt ist der Kunde umfassend und wahrheitsgemäß aufzuklären. Wenn der Kunde nicht über die Höhe der Rückvergütungen umfassend und wahrheitsgemäß aufgeklärt worden ist, hat er einen Anspruch auf Schadensersatz und Rückabwicklung des Vertrages. Die Bank bzw. der Finanzvermittler haben dann nur die Möglichkeit, zu beweisen, dass der Anleger das Produkt auch bei Kenntnis der Höhe der Rückvergütung erworben hätte. In den meisten Fällen wird ein solcher Nachweis nicht zu erbringen sein.
Leitsatz des Urteils: "Aus einem Beratungsvertrag ist eine Bank verpflichtet, eine Kapitalanlage, die sie empfehlen will, mit banküblichem kritischen Sachverstand zu prüfen; eine bloße Plausibilitätsprüfung ist ungenügend. Eine Bank muss nicht jede negative Berichterstattung in Brancheninformationsdiensten über von ihr vertriebene Kapitalanlagen kennen. Hat eine Bank Kenntnis von einem negativen Bericht in einem Brancheninformationsdienst, muss sie ihn bei der Prüfung der Kapitalanlage berücksichtigen. Anlageinteressenten müssen aber nicht ohne weiteres auf eine vereinzelt gebliebene negative Publikation, deren Meinung sich in der Fachöffentlichkeit (noch) nicht durchgesetzt hat, hingewiesen werden.
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