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Bankgeschäfte: Anlegerschutz / Bankhaftung / Bankrecht     bei Finanztip.de

Anlegerrecht und Widerrufsrecht beim Haustürgeschäft

Viele Kapitalanlagen wurden in der Vergangenheit und werden auch noch heute am Arbeitsplatz des Kunden oder zu Hause in der Wohnung des Anlegers vermittelt. Gemeint sind hierbei Geschäfte, die an der Tür oder in der Wohnung, also im privaten Bereich des Kunden abgeschlossen werden. Der Begriff des Haustürgeschäftes umfasst aber auch alle Formen des Direktverkaufs. Dazu gehören auch Verkauf am Telefon und Teleshopping sowie Verkäufe auf so genannten Kaffeefahrten und Einkäufe im Internet (Fernabsatzrecht). In allen diesen Fällen wird der Käufer (hier: Geldanleger) durch ein gesetzlich verankertes Widerrufsrecht geschützt, so dass er seinen Auftrag (z.B. Zeichnung eines Investmentfonds) innerhalb gewisser Fristen rückgängig machen kann.

Insbesondere in der Vergangenheit sind bei Finanzgeschäften viele so genannte verbundenen Geschäfte getätigt worden. Zumeist wurde eine Investition (z.B. Beteiligung an einem Fonds) teilweise kreditfinanziert. Vermittler haben manchmal so eng mit einer Bank zusammengearbeitet, dass sie zu dem Kunden nach Hause schon das Formular für den Abschluss des Kreditvertrages mitgebracht hatten. Folge: Wenn nun der Anleger bzw. Kreditnehmer den Vertrag über die Erbringung einer Leistung oder Lieferung wirksam widerruft, so gilt dieser Widerruf auch für das Verbraucherdarlehensgeschäft. [Mehr hierzu im Artikel Rechtliche Hinweise zum Verbraucherdarlehen].

Anmerkungen zum Haustürgeschäft

Das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften ist im § 312 BGB geregelt. Das Widerrufsrecht erlaubt dem Käufer eine ggf. vorschnell getroffene Kaufentscheidung zu prüfen und bei Bedarf auch rückgängig zu machen. Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 BGB grundsätzlich 14 Tage. Somit gilt eine Bestellung (hier: Geldanlage) im Rahmen eines Haustürgeschäftes erst dann als wirksam, wenn sie vom Besteller nicht innerhalb der Frist von 14 Tagen widerrufen wird. Lediglich geringfügige Leistungen, die direkt bezahlt werden, sind hiervon ausgenommen.

Wichtig ist auch zu wisssen, dass die Widerrufsfrist bei Haustürgeschäften nicht immer mit dem Kauf, sondern erst mit dem Datum der schriftlichen Widerrufsbelehrung im Kaufvertrag beginnt. Dieses Datum muss deutlich erkennbar im Vertrag enthalten sein. Als Nachweis über die Kenntnisnahme des Widerrufrechtes ist die Kenntnisnahme vom Kunden separat zu unterschreiben.

Ein erweitertes Widerrufsrecht gilt zum Beispiel beim Anschluss von Lebensversicherungen. Nach § 8 Abs. 1 VVG kann ein Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Das (generelle) Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers beträgt danach 14 Tage. Der § 152 VVG erweitert hingegen die Widerrufsfrist bei Lebensversicherungen auf 30 Tage.

Finanzgeschäfte als Haustürgeschäfte

Der Gesetzgeber sieht den Verbraucher als besonders schutzwürdig an, wenn ein Verkaufsgeschäft in einer so genannten Haustürsituation vorgenommen wurde. Auch viele Kapitalanlagen, so insbesondere auch Anteile an Immobilienfonds und auch vermietete Eigentumswohnungen wurden und werden am Arbeitsplatz oder in der Privatwohnung des Anlegers vertrieben. Nach der Rechtsprechung greifen die Vorschriften über die Haustürsituation (Haustürgeschäft) auch beim Vertrieb auf unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen des Anlegers an einem geschlossenen Immobilienfonds. Daher kann man festhalten, dass die Rechtsvorschriften für Haustürgeschäfte generell für alle Finanzgeschäfte Anwendung findet, die in einer so genannten Haustürsituation abgeschlossen werden.

Die Beweislast, wo das Finanzgeschäft abgeschlossen wurde, hat allerdings der Anleger zu führen. Kann er eine solche Haustürsituation nachweisen, so gewährt ihm der Gesetzgeber gemäß § 355 BGB ein Widerrufsrecht, dass er innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss ausüben kann. Dabei gilt es zu beachten: Die zweiwöchige Widerrufsfrist beginnt erst, wenn die Widerrufsbelehrung dem Anleger auch bekannt gegeben wurde. Absatz 3 der Rechtsvorschrift besagt: "Die Widerrufsfrist beginnt, wenn dem Verbraucher eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 BGB entsprechende Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wird. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer".

Diese Regelung besagt auch, dass eine irreführende Belehrung zum Widerrufsrecht den Fristbeginn noch nicht in Gang setzt. Die Widerrufsfrist von 14 Tagen beginnt also nicht zu laufen, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war. In solchen Fällen kann der Anleger oder Kreditnehmer das Finanzgeschäft ggf. auch noch nach mehreren Jahren widerrufen, mit der Folge, dass der Anleger bzw. Kreditnehmer von der Gesellschaft die Rückabwicklung des Finanzgeschäfts fordern kann (vgl. hierzu § 355 Abs. 4 BGB).

Hinweis: Neben dem Widerrufsrecht kann ggf. ein Anspruch wegen Pflichtverletzung des Beraters bzw. Vermittlers geltend gemacht werden. Im Gegensatz zu einer Anlageberatung bewertet der Finanzvermittler bei einem reinen Vermittlungsvertrag nicht die persönliche Situation des Anlegers. Er muss allerdings wahrheitsgemäß und vollständig über die Risiken der Geldanlage informieren. Der Geldanleger kann dann für sich selbst entscheiden und beurteilen, ob die besprochene Geldanlage seinen Vorstellungen entspricht. In sehr vielen Fällen sind in der Praxis allerdings die Grenzen zwischen einem Beratungsvertrag und einem Vermittlungsvertrag fließend. Aus diesem Grund wird auch empfohlen die folgenden Artikel Anspruch aus einem Vermittlungsvertrag sowie die Ausführungen zu den Allgemeinen Aufklärungspflichten in der Finanzberatung zu lesen.

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