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Bankgeschäfte: Anlegerschutz / Bankhaftung / Bankrecht     bei Finanztip.de

Haftung wegen Prospektfehler

Es gibt kein einheitliches Prospekthaftungsgesetz. Bei der Ausgabe neuer Wertpapiere und Beteiligungen wird zumeist ein so genannter Emissionsprospekt erstellt. Der Prospekt soll die für die Beurteilung der Wertpapiere wesentlichen Angaben für eine Anlageentscheidung enthalten. Der Anleger erhält dadurch die Möglichkeit, sich ein zutreffendes Bild von der Emittentin und den ihm angebotenen Wertpapieren zu verschaffen. Der Prospekt stellt daher eine wesentliche Grundlagen für die Anlageentscheidung dar.

Ansprüche aus der Prospekthaftung

Hierbei geht es um die Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen eines unrichtigen Prospektes für die Geldanlage. Man unterscheidet zwischen der eigentlichen (engeren) Prospekthaftung und der Prospekthaftung im weiteren Sinne. Bei der Haftung wegen Prospektfehler im engeren Sinne macht der Anleger einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Prospektverantwortlichen geltend, die den Prospekt herausgegeben haben. Diese Ansprüche werden entweder gegen die Gesellschaft selbst oder gegen die Vertreter der Gesellschaft geltend gemacht.

Ein Anspruch wegen Prospekthaftung im weiteren Sinne zielt auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht oder einer unrichtigen Information aufgrund eines unrichtigen Prospektes ab. Dieser Anspruch richtet sich daher zumeist gegen den Finanzvermittler und ist daher auch als eine Art Verletzung der Aufklärungs- und Informationspflicht zu sehen. In diesem Zusammenhang stellt sich jedoch die Frage, ob der Finanzvermittler den Prospektfehler überhaupt erkennen konnte oder nicht. Finanzvermittler und Anlageberater sind verpflichtet, einen Prospekt zumindestens auf seine Plausibilität hin zu prüfen. Dazu gehört zum Beispiel auch, ob bei einer überschlägigen Prüfung aufgrund der Kostenstruktur für den Anleger überhaupt realistischerweise ein Gewinn herauskommen kann oder nicht.

Beispiele zur Prospekthaftung aus der Rechtsprechung

Mit dem BGH-Urteil und Versäumnisurteil vom 03.12.2007 - II ZR 21/06 haben die Bundesrichter erklärt, , dass Fehler in einem Emissionsprospekt auch dann zu einer Haftung führen können, wenn der Anleger überhaupt keine Kenntnis vom Inhalt des Emissionsprospekts vor Vertragsschluss hatte bzw. den Verkaufsprospekt überhaupt nicht erhalten hat. Leitsatz des Urteils: "Über die Nachteile und Risiken eines angebotenen Kapitalanlagemodells muss der Anlageinteressent in dem Emissionsprospekt zutreffend und vollständig aufgeklärt werden. Dazu gehört auch, dass er auf Risiken hingewiesen wird, die ausschließlich Altverträge betreffen, aber dazu führen können, dass die Anlagegesellschaft in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät. Ebenso ist das Bestehen eines Verlustübernahmevertrages mitzuteilen, weil dieser nicht nur die Gefahr des Verlustes der Anlage heraufbeschwört, sondern zusätzliche Zahlungspflichten auslösen kann. Ein Prospektfehler ist auch dann ursächlich für die Anlageentscheidung, wenn der Prospekt entsprechend dem Vertriebskonzept der Anlagegesellschaft von den Anlagevermittlern als alleinige Arbeitsgrundlage für ihre Beratungsgespräche benutzt wird. Es kommt bei dieser Sachlage nicht darauf an, ob der Prospekt dem Anlageinteressenten übergeben worden ist".

Nach dem BGH-Urteil vom 09.04.2009 - III ZR 89/08 haftet eine Bank auch dann für Fehler in dem Anlageprospekt, wenn diese Fehler im Emissionsprospekt selbst für Experten nur schwer zu erkennen sind. Im Urteilsfall war zwischen dem Kläger und dem Beklagten stillschweigend ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist. Dass der Kläger zusätzlich einen Steuerberater zu Rate gezogen hat, steht der rechtlichen Würdigung als Beratungsvertrag nicht entgegen. Daher war die Beklagte zu einer objekt- und anlegergerechten Beratung verpflichtet.

Die Fehlerhaftigkeit des Emissionsprospekts eines geschlossenen Immobilienfonds stellt der BGH in seinem Urteil vom 22. März 2010 - II ZR 66/08 als gegeben an, weil laut Emissionsprospekt ein Rechtsanspruch auf die Anschlussförderung im Berliner Wohnungsbau vorliegen würde. Es bestand jedoch kein Rechtsanspruch, sondern es war lediglich nach der bisherigen Verwaltungspraxis mit einer Anschlussförderung zu rechnen. Zur Begründung: "Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird angenommen, dass eine fehlerhafte Aufklärung nach der Lebenserfahrung ursächlich für die Anlageentscheidung ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt allenfalls bei hochspekulativen Geschäften in Betracht. Ein Immobilienfonds ist aber keine derart spekulative Anlageform. Bei einem zutreffenden Hinweis auf die rechtliche Ungewissheit der Anschlussförderung wäre es für einen durchschnittlichen Anlageinteressenten durchaus vernünftig gewesen, nicht in dieses Vorhaben zu investieren".

Muss man als Anleger den Verkaufsprospekt überhaupt noch lesen?

Diese Frage ist berechtigt, denn nach der BGH-Rechtsprechung handelt der Kapitalanleger nicht grob fahrlässig, wenn er auf die Aussagen des Finanzvermittlers vertraut. Danach dient der Verkaufsprospekt vorrangig der Information des Kapitalanlegers bei seiner Anlageentscheidung. Der Anlageprospekt ist aber kein Instrument, um die Richtigkeit der im mündlichen Beratungsgespräch gemachten Angaben des Vermittlers zu kontrollieren.

Jeder Anleger sollte aber natürlich vor seiner Anlageentscheidung in den Prospekt "einsteigen" und sich zumindest mit den wichtigen Details vertraut machen. Wenn er nicht weiß, in welches Produkt er sein Geld investiert, sollte er das Investment besser unterlassen. In diesen Fällen ist er mit einer Anlage in Tagesgeld oder Festgeld besser beraten.

Verweis auf Anlageprospekt ist (zumindest bei geschlossenem Fonds) nicht ausreichend

Der Finanzvermittler bzw. der Bankberater muss richtig und vollständig über das Anlageprodukt aufklären. In der Vergangenheit und auch teilweise noch heute wird hierzu auf den Prospekt der Kapitalanlage (Geldanlage) verwiesen, weil in ihm die Risiken der Anlage umfassend und zutreffend aufgeführt sind. Dies ist jedoch kein Freibrief für den Finanzvermittler. In diesem Zusammenhang wird auf das BGH-Urteil vom 08.07.2010 - III ZR 249/09 verwiesen. So kann dem Anleger nicht zugemutet werden, einen Prospekt für einen geschlossenen Fonds zu lesen, der aus vielen (teilweise mehr als 100 Seiten Inhalt) besteht. Nach dem BGH-Urteil braucht der Anleger den Fondsprospekt nicht mehr zu lesen. Er kann seinem Berater vertrauen.

Auszug aus der für Anleger wichtigen Urteilsbegründung

So ergebe sich eine grob fahrlässige Unkenntnis des Geldanlegers nicht schon daraus, dass dieser es unterlassen hat, den ihm übergebenen Emissionsprospekt durchzulesen und hierbei auf durchgreifende Hinweise auf die fehlende Eignung der Kapitalanlage für seine Anlageziele zu stoßen. Zwar kommt dem Anlageprospekt in aller Regel eine große Bedeutung für die Information des Anlageinteressenten über die ihm empfohlene Kapitalanlage zu. Sofern der Prospekt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und er dem Anleger rechtzeitig vor Vertragsschluss überlassen worden ist, kann die Aushändigung eines Prospekts im Einzelfall ausreichen, um den Beratungs- und Auskunftspflichten Genüge zu tun.

Andererseits misst der Anleger, der bei seiner Anlageentscheidung die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Anlageberaters oder Anlagevermittlers in Anspruch nimmt, den Ratschlägen, Auskünften und Mitteilungen des Anlageberaters oder -vermittlers, die dieser ihm in einem persönlichen Gespräch unterbreitet, besonderes Gewicht bei. Die Prospektangaben, die notwendig allgemein gehalten sind und deren Detailfülle, angereichert mit volks-, betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Fachausdrücken, viele Anleger von einer näheren Lektüre abhält, treten demgegenüber regelmäßig in den Hintergrund. Vertraut daher der Anleger auf den Rat und die Angaben "seines" Beraters oder Vermittlers und sieht er deshalb davon ab, den ihm übergebenen Anlageprospekt durchzusehen und auszuwerten, so ist darin im Allgemeinen kein in subjektiver und objektiver Hinsicht "grobes Verschulden gegen sich selbst" zu sehen. Unterlässt der Anleger eine "Kontrolle" des Beraters oder Vermittlers durch Lektüre des Anlageprospekts, so weist dies auf das bestehende Vertrauensverhältnis zurück und ist daher für sich allein genommen nicht schlechthin "unverständlich" oder "unentschuldbar".

Allgemeine Hinweise zum Verkaufsprospekt der Kapitalanlage

Der Anleger muss den Prospekt zeitlich so rechtzeitg vor der Zeichnung des Anlageproduktes erhalten, damit ihm genügend Zeit verbleibt, diesen Prospekt auch zu studieren und zu lesen. In vielen Vermittlungsgesprächen wird der Kunde aufgefordert, den Zeichnungsschein zu unterschreiben und damit auch zu erklären, dass ihm der Prospekt bereits ausgehändigt worden war. Daher sollte der Anleger keine Zeichnung vornehmen, ohne den Prospekt rechtzeitig vorher erhalten und zumindest die wichtigen Passagen über die Risiken gelesen zu haben. Es versteht sich von selbst, dass der Anleger genau prüfen sollte, was auf den Zeichnungsschein angekreuzt ist und von ihm unterschrieben werden soll. Als Geldanleger sollten Sie daher die ganz einfache Faustregel befolgen: Zeichnen Sie nichts, d.h. erwerben Sie keine Geldanlage, die sie nicht verstanden haben.

Prospektübergabe an Lebensgefährten/-gefährtin

Erwerben Eheleute nacheinander Anteile an einem Fonds, reicht die einmalige Übergabe des Emissionsprospektes an einen der beiden Eheleute nicht aus ( so zumindest das Landgericht Essen vom 11.01.2011 - Az 19 O 190/10). Im Urteilsfall hat der Anleger einen geschlossenen Immobilienfonds gezeichnet. Ein typischer Fall: Lebenspartner zeichnen die gleiche Kapitalanlage kurz nacheinander. Zunächst zeichnet der erste Lebensgefährte den Fonds und erhält hierzu einen entsprechenden Emissionsprospekt (Verkaufsprospekt). Etwas später möchte der Lebenspartner ebenfalls in diesen Fonds investieren. Der Emissionsprospekt wird dabei nicht erneut an den anderen Lebenspartner ausgehändigt.

Wenn sich das Fonds-Investment nicht positiv entwickelt, stellt sich die Frage der Rückabwicklung neben der Forderung von Schadensersatzansprüchen. Streitpunkt ist die Frage, ob dem Anleger der Fondsprospekt rechtzeitig übergeben worden war. Der BGH ist grundsätzlich der Ansicht, dass eine Übergabe zum Zeitpunkt der Zeichnung nicht ausreicht. Im Fall des LG Essen zeichnete das Anlegerehepaar den geschlossenen Fonds Dubai Select Immobilienfonds GmbH & Co. KG und erhält die Zeichnungssumme plus Zinsen zurück. Fazit: Eine Übergabe an den Lebenspartner bei vorhergegangener Zeichnung des Ehegatten reicht nicht aus.

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