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Anspruch des Anlegers aus einer Anlagevermittlung
Im Gegensatz zu einer Anlageberatung bewertet der Finanzvermittler bei einem reinen Vermittlungsvertrag nicht die persönliche Situation des Anlegers. Er muss allerdings wahrheitsgemäß und vollständig über die Risiken der Geldanlage informieren. Der Geldanleger kann dann für sich selbst entscheiden und beurteilen, ob die besprochene Geldanlage seinen Vorstellungen entspricht. In sehr vielen Fällen sind in der Praxis allerdings die Grenzen zwischen einem Beratungsvertrag und einem Vermittlungsvertrag fließend. Aus diesem Grund wird auch empfohlen die folgenden Artikel
Anspruch aus einem Beratungsvertrag sowie die Ausführungen zu den
Allgemeinen Aufklärungspflichten in der Finanzberatung zu lesen.
Mit dem "Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts" (FinAnlVerm- u. VermAnlG)" soll insbesondere der Anlegerschutz für die Vermittlung von Anlageprodukten auf dem Grauen Kapitalmarkt verbessert werden [Mehr hierzu im Artikel Vermittlung von Vermögensanlagen im Grauen Kapitalmarkt].
Finanzvermittler muss aufklären aber nicht bewerten
Der Anlagevermittler muss den Geldanleger über Chancen und Risiken der Geldanlage aufklären. Er muss aber im Unterschied zu einem Beratungsgespräch diese Umstände nicht bewerten. In der Praxis sind die Grenzen zwischen einem Beratungsgespräch und einer reinen Finanzvermittlung häufig so fließend, dass nicht klar gesagt werden kann, ob eine bloße Vermittlung oder eine Anlageberatung im konkreten Fall vorliegt. Bei einem Vermittlungsgespräch beschränkt sich die Pflicht des Vermittlers also in aller Regel auf die Aufklärung über Chancen und Risiken der Geldanlage. Der Vermittler muss insbesondere die Risiken der von ihm ins Auge gefassten Geldanlage umfassend erläutern und darstellen. Allerdings muss in diesem Fall der Anleger selbst für sich bewerten, ob das empfohlene Anlageprodukt für ihn geeignet ist.
Das Aufklärungsgespräch ist intensiver zu führen, wenn die Anlageerfahrung des Geldanlegers zu wünschen übrig lässt. Faustregel: Ein wenig erfahrener Geldanleger ist daher weitaus intensiver zu informieren und aufzuklären als ein erfahrener Geldanleger. Es hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass gerade bei der Vermittlung von geschlossenen Fonds es zu einer Verletzung dieser Aufklärungspflicht gekommen ist. Insbesondere aus diesem Grund haben auch viele Geldanleger einen Anspruch auf Schadensersatz an den Finanzvermittler geltend gemacht. (Stichwort AWD und andere Vermittlungsunternehmen).
Noch einmal: Bei einem reinen Vermittlungsvertrag bewertet der Vermittler nicht die persönliche Situation des Anlegers. Er muss allerdings wahrheitsgemäß und vollständig über die Risiken der Geldanlage informieren. Der Geldanleger kann dann für sich selbst entscheiden und beurteilen, ob die besprochene Geldanlage seinen Vorstellungen entspricht. In sehr vielen Fällen sind in der Praxis allerdings die Grenzen zwischen einem Beratungsvertrag und einem Vermittlungsvertrag fließend.
Viele Kapitalanlagen wurden in der Vergangenheit und werden auch noch heute am Arbeitsplatz des Kunden oder zu Hause in der Wohnung des Anlegers vermittelt. Gemeint sind hierbei Geschäfte, die an der Tür oder in der Wohnung, also im privaten Bereich des Kunden abgeschlossen werden. In diesen Fällen greifen die erweiterten Schutzvorschriften für ein so genanntes Haustürgeschäft. Grundsätzlcih sollte jeder Verbraucher seine Rechte bei den Haustürgeschäften kennen. Aus diesem Grund wird auch empfohlen, die folgenden Artikel Finanzgeschäfte als Haustürgeschäfte sowie bei Kreditgeschäften die Ausführungen zum Verbraucherdarlehensvertrag zu lesen.
Verweis auf Anlageprospekt ist (zumindest bei geschlossenem Fonds) nicht ausreichend
Der Finanzvermittler bzw. der Bankberater muss richtig und vollständig über das Anlageprodukt aufklären. In der Vergangenheit und auch teilweise noch heute wird hierzu auf den Prospekt der Kapitalanlage (Geldanlage) verwiesen, weil in ihm die Risiken der Anlage umfassend und zutreffend aufgeführt sind. Dies ist jedoch kein Freibrief für den Finanzvermittler. In diesem Zusammenhang wird auf das
BGH-Urteil vom 08.07.2010 - III ZR 249/09 verwiesen. So kann dem Anleger nicht zugemutet werden, einen Prospekt für einen geschlossenen Fonds zu lesen, der aus vielen (teilweise mehr als 100 Seiten Inhalt) besteht. Nach dem BGH-Urteil braucht der Anleger den Fondsprospekt nicht mehr zu lesen. Er kann seinem Berater vertrauen.
Muss ich als Anleger den Verkaufsprospekt noch vollständig lesen?
Diese Frage ist aus der Sicht des Anlegers berechtigt, denn nach der BGH-Rechtsprechung handelt der Kapitalanleger nicht grob fahrlässig, wenn er auf die Aussagen des Finanzvermittlers vertraut. Danach dient der Verkaufsprospekt vorrangig der Information des Kapitalanlegers bei seiner Anlageentscheidung. Der Prospekt ist kein Instrument, um die Richtigkeit der im mündlichen Beratungsgespräch gemachten Angaben des Vermittlers zu kontrollieren. [Mehr hierzu im Artikel
Haftung wegen Prospektfehler].
Jeder Anleger sollte aber natürlich vor seiner Anlageentscheidung in den Prospekt "einsteigen" und sich zumindest mit den wichtigen Details vertraut machen. Wenn er nicht weiß, in welches Produkt er sein Geld investiert, sollte er das Investment besser unterlassen. In diesen Fällen ist er mit einer Anlage in Tagesgeld oder Festgeld besser beraten.
Aufklärungspflicht über Provisionen
Der Finanzvermittler hat natürlich auch über Provisionen aufzuklären. Die Rechtsprechung hat hierzu einen Grundsatz aufgestellt, nach der zumindest dann der Geldanleger über die Höhe der Innenprovision aufzuklären ist, wenn diese entweder eine Größenordnung von 15 Prozent erreicht oder aus dem Prospekt nicht ersichtlich ist. [Mehr hierzu auch im Artikel
Rückvergütungen (Kickbacks) an Finanzvermittler].