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Haftung bei der Vermögensverwaltung

Auch eine professionelle Vermögensverwaltung ist kein Garant für Sicherheit bei der Geldanlage. Nicht immer führt die Vermögensverwaltung zu befriedigenden Ergebnissen für den Anleger. Es stellt sich dann manchmal die Frage, ob der Vermögensverwalter hierfür haftbar gemacht werden kann. Grundsatz: Der Vermögensverwalter kann haftbar gemacht werden, wenn er grob gegen die in den individuell festgelegten Anlagerichtlinien verstößt. Haftungsausschlüsse im Vermögensverwaltungs-Vertrag sind zumindest dann unwirksam, wenn der Vermögensverwalter die vereinbarten Anlagerichtlinien missachtet bzw. gegen die allgemeinen Grundsätze der Vermögensverwaltung verstoßen hat.

Wesen der Vermögensverwaltung und Abgrenzung zur Anlageberatung

Während es im Alltag manchmal schwierig ist, die Anlageberatung von der Anlagevermittlung rechtlich abzugrenzen, trifft dies für die Vermögensverwaltung nicht zu. Im Gegensatz zu einer Anlageberatung, wo der Kunde letztlich die Anlageentscheidung selber trifft, verwaltet der Vermögensverwalter das ihm anvertraute Vermögen des Kunden. In aller Regel trifft er auch Anlageentscheidungen ohne den Kunden vorher zu kontaktieren. Im Vertrag über die Vermögensverwaltung werden die Anlageprodukte und Anlageklassen für das Investment des Kunden festgelegt.

In diesen so genannten Anlagerichtlinien kann sich der Vermögensverwalter dann zumeist relativ frei bewegen. Ein weiterer Unterschied liegt in der Zeitdauer. Ein Vermittlungsvertrag oder ein Beratungsvertrag endet zumeist mit der Beendigung des Gespräches oder mit der Zeichnung der Kapitalanlage. Die Vermögensverwaltung läuft hingegen auf unbestimmte Zeit oder für einen bestimmten Zeitraum. Ein weiterer Unterschied liegt darin, dass der Vermögensverwalter verpflichtet ist, sich um das Vermögen des zu betreuenden Kunden auch zu kümmern. Die Anlagerichtlinien können auch Regeln dafür enthalten, wann der Kunde generell und im besonderen zu informieren ist. Beispiel: Der Kunde erleidet in einer Anlageklasse einen Verlust und ist vom Vermögensverwalter bei Erreichen einer zuvor vereinbarten Verlustschwelle zu informieren.

Anleger müssen dem Vermögensverwalter praktisch eine Blankovollmacht unterschreiben. Die individuellen Vorgaben und Wünsche werden in gesondert vereinbarten Anlagerichtlinien festgehalten. Beispiel: Wie risikoreich soll die Anlage erfolgen? Was sind die Schwerpunkte der Anlagen: Sollen auch ausländische Aktien oder Nebenwerte gekauft werden?

Pflichten des Vermögensverwalters

Die Pflichten des Vermögensverwalters lassen sich unterscheiden in Pflichten vor Abschluss des Vermögens-Verwaltungs-Vertrages und Pflichten während der Vermögensverwaltung.

1.) Pflichten vor Beginn der Vermögensverwaltung: Zunächst muss sich der Vermögensverwalter vor dem Abschluss des Vertrages über die Vermögensverwaltung über seinen Kunden informieren. D.h. er muss sich über die finanziellen Verhältnisse des Kunden ausreichend informieren und dabei auch die Erfahrungen und Kenntnisse des Kunden im Bereich der Geldanlage berücksichtigen (siehe hierzu weiter unten auch den Auszug aus der Rechtsverordnung). Darauf aufbauend kann dann die Geldanlagestrategie festgelegt werden. Dies geschieht in aller Regel in den so genannten Anlagerichtlinien. Beispiel: das Vermögen ist prozentual in bestimmten Anlageklassen anzulegen.

Bei der Auswahl und der Festlegung der Anlagerichtlinien hat der Vermögensverwalter seinen Kunden entsprechend aufzuklären. Statt auf die Risiken eines bestimmten Wertpapieres einzugehen, wird hier der Schwerpunkt auf die Risiken von so genannten Anlagegattungen ("asset classes") gelegt, die später im Rahmen der Vermögensverwaltung erworben werden sollen.

2.) Pflichten während der Vermögensverwaltung: Grundsätzlich hat der Vermögensverwalter das Vermögen des Kunden kontinuierlich zu überwachen und damit auch zu kontrollieren. Dazu gehört die Prüfung der investierten Anlageklassen. Abhängig von den festgelegten Anlagerisiken und damit auch den Anlageklassen und der Risikobereitschaft des Kunden, hat der Vermögensverwalter mit dem ihm anvertrauten Vermögen sorgsam umzugehen. Grundsätzlich ist eine Spekulation verboten, es sei denn, sie ist im Rahmen der Anlagerichtlinien und Anlageklassen bewusst aufgenommen worden. Ein ganz wichtiger Punkt ist die Risikostreuung bei der Vermögensanlage, d.h. Minimierung des Verlustrisikos durch Diversifikation. Beispiel: Das Vermögen ist möglichst in unterschiedlichen Risikoklassen aufzuteilen. Wer als Vermögensverwalter hiergegen verstößt, und dies nicht durch die Festlegung in den Anlagerichtlinien begründen kann, wird hierdurch schadensersatzpflichtig.

Gesetzliche Vorgabe für Finanzportfolioverwaltung (Vermögensverwaltung)

Die Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen regelt als Rechtsverordnung Vorgaben aus dem Wertpapierhandelsgesetz. Beispiel: Einholung von Kundenangaben gemäß § 6 WpDVerOV nach der Vorgabe des § 31 Abs. 4 WpHG. Text: "Zu den nach § 31 Abs. 4 WpHG einzuholenden Informationen gehören, soweit erforderlich, hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse der Kunden Angaben über Grundlage und Höhe regelmäßiger Einkommen und regelmäßiger finanzieller Verpflichtungen sowie über vorhandene Vermögenswerte, insbesondere Barvermögen, Kapitalanlagen und Immobilienvermögen und hinsichtlich der mit den Geschäften verfolgten Ziele Angaben über die Anlagedauer, die Risikobereitschaft des Kunden und den Zweck der Anlage".

Checkliste zur Vermögensverwaltung

Wer als Anleger über soviel Vermögen verfügt, dass er eine professionelle Vermögensverwaltung damit beauftragen will, hat in der Regel auch den Kontakt zu einem guten Steuerberater und Rechtsanwalt. Anderserseits ist in der Vergangenheit vornehmlich deutsches Anlagekapital vornehmlich aus einem Grund in ein ausländisches Depot geflossen: Der deutsche Fiskus (oder Ehepartner, Anwalt usw.) sollte nichts vom Vermögen und den Erträgen erfahren. Eine vermeintlich höhere Sicherheit für Einlagen im Ausland als die Einlagensicherung in Deutschland kann kaum der Grund gewesen sein. Auch sind ausländische Vermögensverwalter sicherlich nicht (deutlich) besser.

Fazit: Eine professionelle Vermögensverwaltung ist nur etwas für Personen mit hohem Vermögen und viel Vertrauen in den Vermögensverwalter. Eine kritische Einstellung gegenüber dem Vermögensverwalter ist immer zu empfehlen. In der Regel verdienen Vermögensverwalter an Provisionen für die Vermittlung von Kapitalanlagen. Bei einer Vermögensberatung sollte keine erfolgsabhängige Servicegebühr auf Wertsteigerungen eines Fonds vereinbart sein. Denn bei Wertverlusten erfolgt sicherlich keine Gutschrift einer "Servicegebühr-Rückerstattung". Eine Alternative ist die reine Honorarberatung, in der aber letztlich der Kunde die Anlageentscheidung trifft.

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